612.311
Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
Vom 05.12.2012 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 44 und 45 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 20121, die §§ 1 Abs. 3, 23 Abs. 2, 27 Abs. 4, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 20122 sowie § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19853,
beschliesst:
1. Einleitung
Art. 1 Zuständige Instanzen
Die beauftragten Instanzen gemäss Anhang 1 DAF (Büro des Grossen Rats, Justizleitung, Finanzkontrolle, beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, Regierungsrat) bestimmen die für den Vollzug ihrer Aufgabenbereiche zuständigen Instanzen.
Im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats sind die Staatskanzlei und die Departemente für den Vollzug der Aufgabenbereiche zuständig.
2. Rechnungslegung und Rechnungswesen
2.1. Kontenrahmen
Art. 2 Kontenrahmen
Der Kontenrahmen für die Erfolgs- und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz erfolgt gemäss den in Anhang 2 festgelegten dreistelligen Kontengruppen.
Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt den Kontenplan inklusive Kontierungsanleitung unter Mitwirkung der zuständigen Instanzen.
2.2. Interne Verrechnungen
Art. 3 Grundsätze
Der interne Leistungsbezug und Verrechnungen ohne Leistungsbezug zwischen Aufgabenbereichen oder zwischen der ordentlichen Rechnung und einer Spezialfinanzierung werden mit internen Verrechnungen erfasst.
Alle mehrjährigen internen Verrechnungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind in Anhang 3 festgelegt.
Alle internen Verrechnungen werden in der Erfolgsrechnung geführt.
Art. 4 Leistungsvereinbarungen
Der Leistungsbezug ist jährlich mit allen nötigen Angaben, insbesondere Preis, Menge und Qualität, schriftlich zu vereinbaren, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht in einer mehrjährigen Leistungsvereinbarung festgelegt sind. Für die Erstellung der Leistungsvereinbarung ist der Leistungserbringer verantwortlich.
Bei umfangreichen oder komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Aufgabenbereichen oder durch den Regierungsrat festzulegen.
Mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab Fr. 250'000.– pro Jahr sind dem DFR anzuzeigen.
Art. 5 Bewertung der Leistungen
Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Kostenstufen zu berücksichtigen.
Ist eine Bewertung aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung nicht möglich, können die für die Leistungserstellung eingesetzten Arbeitsstunden erfasst oder geschätzt werden.
Die Kosten pro Arbeitsstunde ergeben sich aus dem Bruttolohn der Mitarbeitenden inklusive Arbeitgeberbeiträge. Für die Gemeinkosten (Sachaufwand, Infrastruktur usw.) wird in der Regel ein Zuschlag von 25 % auf dem Bruttolohn inklusive Arbeitgeberbeiträge festgelegt.
2.3. Kosten- und Leistungsrechnung
Art. 6 Grundsätze
Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Zuordnung der Finanzen zu den Leistungsgruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs und liefert mit der Kostenträgerrechnung die Grundlagen insbesondere für die Bewertung der internen Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen und die Bewertung von Kausalabgaben.
Die Kosten und Erlöse sind in der Regel direkt einer Leistungsgruppe zuzuordnen.
Ist die Bewertung von Leistungen mit der Kosten- und Leistungsrechnung nicht zweckmässig, können vereinfachte Bewertungssysteme mit pauschalierten Stundenansätzen eingesetzt werden.
Art. 7 Kostenstellen und Kostenträger
Jeder Aufgabenbereich mit Globalbudget führt mindestens eine Kostenstelle.
Kostenträger sind die Leistungen und Vorhaben des Aufgabenbereichs.
Art. 8 Kostenstufen
Die Kosten sind gemäss den nachfolgenden 4 Stufen auszuweisen:
Kostenstufe 1: sämtliche der Leistung oder dem Vorhaben direkt zugewiesene Primärkosten und -erlöse (ohne bilanzielle Abschreibungen Verwaltungsvermögen),
Kostenstufe 2: sämtliche über die Bezugsgrössen vorgenommenen Leistungsverrechnungen und Umlagen von den Kostenstellen auf die Leistung oder das Vorhaben,
Kostenstufe 3: sämtliche auf die Leistung oder das Vorhaben über die Bezugsgrössen vorgenommenen Abrechnungen aus Teilleistungen oder Vorhaben,
Kostenstufe 4: kalkulatorische Kosten, insbesondere Abschreibungen, Mietkosten, Zinsen und Querschnittsleistungen.
Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstufen einzubeziehen.
Art. 9 Umsetzung
Die zuständigen Instanzen legen für die von ihnen gesteuerten Leistungen und Vorhaben die massgebenden Bezugsgrössen für die Leistungsverrechnung, die Umlage und die Abrechnung von Aufwand und Ertrag auf die Kostenträger fest und überprüfen diese regelmässig.
Als Bezugsgrössen kommen die für einen Kostenträger geleisteten Stunden, ein Umlageschlüssel oder eine Abrechnungsvorschrift zur Anwendung.
Leistungsverrechnungen, Umlagen und Abrechnungen werden nur innerhalb eines Aufgabenbereichs innerhalb derselben Steuergrösse vorgenommen.
2.4. Organisation des Rechnungswesens
Art. 10 Grundsätze
Die zuständige Instanz führt das Rechnungswesen in ihren Aufgabenbereichen. Sie bestimmt die zentrale Stelle für das Rechnungswesen.
Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.
Das DFR ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche Führung sowie die Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens inklusive der dazugehörigen zentralen technischen Systeme.
Art. 11 Zuständigkeit des DFR
Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen insbesondere folgende Aufgaben:
Führung der Erfolgs-, der Investitions- und der Finanzierungsrechnung sowie der Bilanz,
Vorgaben für die Führung der Kosten- und Leistungsrechnung inklusive Berechnung der kalkulatorischen Kosten mit Zinssatz und des vereinfachten Bewertungssystems sowie Festlegung der pauschalierten Stundenansätze inklusive Zuschlagsatz,
Liquiditätsbewirtschaftung und die Vornahme des Zahlungsverkehrs mit den Finanzinstituten,
Herausgabe von Handbüchern zur Rechnungslegung und zum Rechnungswesen inklusive der Überwachung deren Anwendung,
Koordination und Unterstützung der zuständigen Instanzen in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungswesen,
Eröffnung von Post- und Bankkonten der Bilanz sowie Verfügung über diese Konten. Es kann für einzelne Konten das Verfügungsrecht schriftlich delegieren,
Erteilung der Zustimmung für die Führung von kantonalen Postcheck- oder Bankkonten durch die zuständigen Instanzen. Eine solche Führung ist nur in Ausnahmefällen und bei schriftlicher Regelung des Zwecks, der Verantwortung und der Verfügungsberechtigung möglich.
Art. 12 Aufgaben der zentralen Stelle für das Rechnungswesen
Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
Vorliegen von Verpflichtungskrediten,
Vorliegen von beschlossenen Budgetmittel,
…
Einhaltung der Vergabe- und Ausgabenkompetenzen,
Einhaltung der Kontierung und der Buchungstexte gemäss Handbücher,
Führen von analogen und elektronischen Verzeichnissen über die Berechtigungen für die Belegprüfung, die Anweisung sowie die elektronische Bestellfreigabe,
Verbuchung und Auslösung der Bezahlung.
Die zuständige Instanz kann diese Aufgaben delegieren. Bei einer Delegation überwacht die zentrale Stelle für das Rechnungswesen die Aufgabenerfüllung.
Die zentrale Stelle für das Rechnungswesen ist die Ansprechstelle gegenüber dem DFR und der Finanzkontrolle.
Art. 13 Vergaben und Ausgaben
Eine Vergabe stellt die Erteilung eines Auftrags zur Lieferung oder Erstellung von Gütern sowie zur Erbringung von Dienstleistungen dar.
Die Vergabe- und Ausgabenkompetenz bis Fr. 1 Mio. liegt bei den zuständigen Instanzen, darüber bei den beauftragten Instanzen.
Die zuständigen Instanzen regeln die Vergabe- und Ausgabenkompetenz für ihre Aufgabenbereiche; sie informieren darüber die beauftragten Instanzen.
Bei der Spezialfinanzierung Strassenrechnung werden Vergaben und Ausgaben, bei Hochbauvorhaben Vergaben über Fr. 5 Mio. dem Regierungsrat vorgelegt.
Verträge werden von der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen. Verträge ab Fr. 150'000.– sind immer von zwei Personen zu unterschreiben.
Verträge mit einem Auftragswert von unter Fr. 150'000.– können durch Bestätigung einer Vertragsofferte der für die Vergabe beziehungsweise die Ausgabe zuständigen Stelle abgeschlossen und dokumentiert werden. Bis zu einem Auftragswert von Fr. 1'000.– können Verträge auch mündlich geschlossen werden.
Art. 14 Anweisungen
Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder der Bilanz dar.
Mit der Belegprüfung wird die Ordnungsmässigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:
…
…
…
…
…
Vollständigkeit und Korrektheit der Kontierung, des Buchungstextes und des Belegs,
Korrektheit des Betrags sowie der Begründetheit der Buchung gemäss den Rechnungslegungsstandards des Kantons.
Bei Rechnungen wird damit zusätzlich bestätigt:
Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen,
Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte),
Abzug allfälliger Rabatte und Skonti,
Vorhandensein der Budgetmittel und falls erforderlich der Verpflichtungskredite,
Mehrwertsteuer-Konformität der Rechnung.
…
Mit der Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung des Belegs durch die berechtigten Personen erfolgt ist und von betrügerischen Handlungen keine Kenntnis besteht.
Die Anweisung fällt mit der Belegprüfung zusammen bei
einer Buchung innerhalb desselben Aufgabenbereichs, wenn der Saldo der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz unverändert bleibt,
einer Lieferantenrechnung im elektronischen Freigabeprozess, falls diese für eine gemäss Vergabe- und Ausgabenkompetenz sowie dem Vier-Augen-Prinzip elektronisch freigegebene Bestellung eingegangen ist.
Der Freigabeprozess, bestehend aus dem Erstellen des Belegs, der Belegprüfung und der Anweisung, muss von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Die Freigaben können elektronisch oder auf Papier erfolgen.
Liegen die erforderlichen Freigaben vor, wird die Buchung automatisiert oder manuell von der zentralen Stelle für das Rechnungswesen vorgenommen.
Die zuständigen Instanzen bestimmen die Anweisungsberechtigten.
Wer mit der Anweisung begünstigt wird oder gemäss § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20074 in den Ausstand treten müsste, ist nicht zur Belegprüfung oder Anweisung berechtigt.
3. Steuerung
Art. 15 Entwicklungsleitbild
Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen das Entwicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Umfeldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.
Sie unterstützt die Departemente bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbilds in den übrigen Planungsinstrumenten.
Art. 16 Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats
Der Regierungsrat weist die Aufgabenbereiche in seinem Zuständigkeitsbereich gemäss Anhang 1 den Departementen respektive den Organisationseinheiten zum Vollzug zu.
Er legt im Rahmen der Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans die Leistungsgruppen fest.
Art. 17 Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans und des Jahresberichts
Das DFR erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei den Aufgaben- und Finanzplan, die Anträge für Nachtrags- und Zusatzkredite sowie den Jahresbericht mit Jahresrechnung. Massgebend für den Aufgaben- und Finanzplan sind dabei die jährlich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Aufgaben und Finanzen.
In den Aufgabenbereichen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats liegen, beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem DFR auf die formelle sowie zeitliche Koordination der Vorlagen.
Art. 18 Budgetübertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets
Übertragungen gemäss § 15 Abs. 1 GAF und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF werden in der Regel drei Mal jährlich zusammen mit den Nachtrags- und Zusatzkrediten und dem Jahresabschluss vorgenommen.
Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF sind dem DFR vorgängig zu melden und zu begründen. Die Umsetzung erfolgt auf Antrag der zuständigen Instanzen zentral durch das DFR. Über Differenzen entscheidet die beauftragte Instanz.
Sämtliche Übertragungen und Kompensationen innerhalb des Globalbudgets gemäss § 14 Abs. 1bis GAF sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen.
4. Verpflichtungskredit
Art. 19 Anpassung von Verpflichtungskrediten
Verpflichtungskredite für Hoch- und Tiefbauten sind der Kreditbewilligungsinstanz mit einer Preisstandsklausel zu beantragen. Die Berechnung der Teuerung erfolgt nach der Staffelmethode. Hierzu wird der Restkredit jährlich um die im Vorjahr aufgelaufene Teuerung angepasst.
In Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem DFR auch andere Anpassungsklauseln für Verpflichtungskredite beantragt werden.
Art. 20 Mehrfachzuständigkeiten
Ein Verpflichtungskredit für ein Vorhaben, an dem mehrere Aufgabenbereiche beteiligt respektive davon betroffen sind, wird in der Regel im Aufgabenbereich mit dem primären Bedürfnis geführt.
Erfordert die Umsetzung eines Vorhabens eine Aufteilung des Verpflichtungskredits auf mehrere Aufgabenbereiche, ist dies in der Kreditvorlage aufzuzeigen. Die Zuständigkeiten der an einem Verpflichtungskredit beteiligten Aufgabenbereiche oder Instanzen sind schriftlich festzulegen und dem DFR zur Kenntnis zu bringen.
Im Aufgabenbereich Immobilien stellt das Nutzerdepartement in der Regel Antrag für einen Verpflichtungskredit.
Verpflichtungskredite im Bereich Hochbau werden im Aufgabenbereich Immobilien geführt. Davon ausgenommen sind Hochbauten im Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur.
Art. 21 Führung von Verpflichtungskrediten
Das DFR legt in einem Handbuch die notwendigen Bestimmungen fest für die Führung von Verpflichtungskrediten.
5. Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
Art. 22 Flüssige Mittel, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten
Das DFR verwaltet die flüssigen Mittel, die Finanzanlagen und die Finanzverbindlichkeiten.
Es entscheidet über die Verwaltung der flüssigen Mittel und der Finanzanlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
Es unterbreitet dem Regierungsrat rechtzeitig ein Konzept über die im Budgetjahr geplante Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten zur Genehmigung. Dabei sind die Beschlüsse des Grossen Rats zur Höherverschuldung zu berücksichtigen. Gestützt darauf sowie auf die Weisung über die Tresorerie entscheidet das DFR über die Aufnahme von langfristigen Finanzverbindlichkeiten.
Das DFR entscheidet über die Beschaffung von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten im Rahmen der Liquiditätsplanung aufgrund der vom Regierungsrat beschlossenen Weisung über die Tresorerie.
Art. 23 Wertpapiere, Darlehen und Beteiligungen
Die zuständigen Instanzen sorgen dafür, dass die ihnen anvertrauten Wertpapiere, Depositen und Kautionen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden.
Darlehensverträge, Schuldbriefe und Beteiligungspapiere müssen dem DFR zur Aufbewahrung übergeben werden.
Art. 24 Guthaben
Die zuständigen Instanzen stellen die rechtzeitige Rechnungsstellung und die Überwachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden.
Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20075 in der Regel zu verzinsen. Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben.
Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forderung nicht zusätzlich gefährdet.
Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des DFR, wenn er nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht oder rechtsatzmässig vorgesehen ist.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen zum Inkassowesen.
Art. 25 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen
Die zuständigen Instanzen dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 250'000.– Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
In allen übrigen Fällen entscheidet die beauftragte Instanz.
Art. 26 Inventare
Inventare geben Auskunft über Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer und über mehrjährige Vertragsverhältnisse.
Inventarisiert werden Vermögenswerte mit einem Anschaffungswert von über Fr. 5'000.– und Vertragsverhältnisse mit einem jährlichen Volumen von über Fr. 5'000.–.
Die Inventur mit der Bestandesaufnahme ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Inventarführung und Bilanzierung von Vorräten.
6. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung
Art. 27 Grundsätze
…
Im Jahresbericht mit Jahresrechnung werden der Jahresendbestand sowie die Veränderungen zum Vorjahr für die Spezialfinanzierungen und Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung ausgewiesen.
…
Art. 28 Erträge und Verwaltungskosten
Spezialfinanzierungen werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
Erträge und Wertänderungen bei Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung mit separater Vermögensanlage werden diesen vollständig gutgeschrieben oder belastet. Sind die Vermögen nicht separat angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das DFR festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben.
Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung können mit Verwaltungskosten belastet werden.
…
Art. 29 …
Art. 30 Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung
Die Führung von Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung gemäss § 32 DAF erfolgt durch die dafür zuständigen Instanzen.
Der Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz betreffend die einzelnen Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in Anhang 4 geregelt.
Die Vermögen der Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung werden in der Regel zentral durch das DFR verwaltet.
6bis. Finanzausgleich der Gemeinden
Art. 31 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden
Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanzausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zum Mitbericht einzuladen, namentlich:
vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefinition, Raumprogrammgenehmigung usw.),
vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Kantonsbeitrags.
7. Führungsunterstützung
Art. 32 Grundsatz und Zuständigkeiten
Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben- und Finanzcontrolling in ihren Aufgabenbereichen und Leistungsgruppen sicher; sie halten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des DFR. Sie bezeichnen Ansprechpersonen für das Controlling.
Das DFR erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgaben:
Herausgabe von Handbüchern im Bereich Aufgaben- und Finanzcontrolling inklusive Umsetzung der Vorgaben,
Unterstützung der zuständigen Instanzen in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen,
Vorgaben zum internen Kontrollsystem,
periodische Berichterstattung über den Stand des Finanzhaushalts zuhanden des Regierungsrats,
Vorgaben zum Chancen- und Risikomanagement,
Antragstellung betreffend die Verrechnungssätze gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 20236
Die Staatskanzlei erfüllt im Zusammenhang mit der Führungsunterstützung folgende Aufgabe:
…
Vorgaben zu einem stufengerechten Wirkungscontrolling in Zusammenarbeit mit dem DFR.
…
Art. 33 Mitberichtsverfahren
Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem DFR das Mitberichtsverfahren durch.
Bei Geschäften betreffend die Kompetenzsumme des Regierungsrats ist das Mitberichtsverfahren mit der Staatskanzlei durchzuführen.
…
Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben- und Finanzplan sowie Planungsberichte).
Art. 34 Risiko-Minimierung und internes Kontrollsystem (IKS)
Der Risiko-Minimierung dient ein wirksames und vorausschauendes Chancen- und Risikomanagement. Dieses soll mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen sowie deren finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele voraussehen.
Chancen und Risiken sollen frühzeitig identifiziert, analysiert und bewertet werden. Aufgrund der Bewertung sind Massnahmen zur Chancennutzung beziehungsweise zur Risikoverminderung zu ergreifen. Die Entwicklung der Chancen und Risiken wird mit einem adäquaten Controlling abgebildet.
Ein internes Kontrollsystem (IKS) ist insbesondere für die Buchführung und die finanzielle Berichterstattung zu führen. Es soll mit geeigneten und angemessenen Massnahmen das Vermögen des Kantons schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherstellen, ordnungsgemässe und sichere Geschäftsprozesse bewirken sowie Fehler und Unregelmässigkeiten verhindern.
Der Regierungsrat kann Weisungen zur Risikominimierung sowie zum internen Kontrollsystem erlassen.
Art. 35 Technische Führungssysteme
Für die Systemadministration der zentralen Rechnungswesenapplikation und des Management-Informations-Systems ist das DFR zuständig.
…
Die zentrale Systemadministration der technischen Führungssysteme hat folgende Rechte und Pflichten:
Sicht- und Mutationsrecht auf alle Stamm- und Bewegungsdaten,
Zuweisung von Berechtigungen an die Nutzer,
Eröffnen und Schliessen von Plan- und Istversionen,
Technische Freigabe von Sach- und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Instanzen hin.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen zu den Verpflichtungskrediten des neuen Rechts über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen gelten für die Planung ab 1. August 2013 und für die Beschlussfassung der Kredite ab 1. Januar 2014.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Anhänge
Anhang 01 : Vollzug der Aufgabenbereiche des Regierungsrats (§ 16 Abs. 1 VAF) Anhang 02 : Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung Anhang 03 : Liste der intern verrechneten Leistungen (§ 3 Abs. 2 VAF) Anhang 04 : Verwendungszweck und Verfügungskompetenz Fonds und Legate
Aarau, 5. Dezember 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2013/1-17