617.110
Dekret über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Vom 17.03.1981 (Stand 01.07.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 85 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und § 13 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Dekretes gelten für Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie sinngemäss für Gemeindeverbände und die weitern dem öffentlichen Recht unterstellten Körperschaften auf Gemeindestufe.
2. Rechnungsführung
Art. 2 Umfang
Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Haushaltführung, das Vermögen und die Verpflichtungen. Zu diesem Zwecke werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Bestandesrechnung, die Verwaltungsrechnung, die Verpflichtungskontrolle und die Finanzstatistik geführt.
Art. 3 Rechnungsmodell
Die Gemeinden führen die doppelte Buchhaltung nach den Regeln des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM).
Art. 4 Belege
Den Buchungen liegen Einzel- oder Sammelbelege zu Grunde. Die Belege enthalten die notwendigen Angaben und Vermerke, welche den darauf basierenden Rechnungsverkehr ausreichend begründen.
Quittungen und Bescheinigungen jeder Art über den Geldverkehr sind chronologisch aufzubewahren. Die Rechnungsbelege sind systematisch nach Kontenplan oder chronologisch abzulegen.
Art. 5 Bestandesrechnung
Die Bestandesrechnung enthält die Anfangs- und Schlussbestände sowie die Veränderungen der Vermögenswerte und der Verpflichtungen.
Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.
Art. 6 Aktiven
Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen.
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Art. 7 Passiven
Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem Eigenkapital zusammen.
Art. 8 Spezialfinanzierungen
Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie enthalten die Überschüsse der Eigenwirtschafts- und Zuschussbetriebe sowie die gesetzlichen Reserven.
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
Art. 9 Verzeichnisse
Die Liegenschaften und wesentlichen Mobilien der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in laufend nachzuführenden Verzeichnissen festzuhalten.
Art. 10 Bewertungsgrundsätze
Die Aktiven werden zu ihren Beschaffungs- oder Herstellungswerten unter Abzug der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert.
Art. 11 Geldverwaltung
Grosse Bargeldbestände und Postcheckguthaben sind frühzeitig verzinslich anzulegen.
Die verwalteten Gelder sind, soweit sie nicht kurzfristig für die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen benötigt werden, Ertrag bringend und sicher anzulegen.
Über den Geldverkehr ist lückenlos Buch zu führen.
Bargeld, Wertschriften und Forderungsurkunden sind feuer- und diebstahlsicher aufzubewahren.
Öffentliche Gelder und Depotgelder sind von der Finanzverwaltung zu verwalten und in die Bestandesrechnung aufzunehmen, auch wenn die Verfügungsrechte nicht beim Gemeinderat liegen.
Art. 12 Verwaltungsrechnung
Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen. Sie ist nach funktionaler Gliederung in Verwaltungsabteilungen, Dienststellen und Konten unterteilt. Die funktionale Gliederung berücksichtigt die Bedürfnisse der Bundesfinanzstatistik.
Die Verwaltungsrechnung ist ausgeglichen abzuschliessen. Ertragsüberschüsse sind für zusätzliche Abschreibungen oder zur Bildung von Eigenkapital zu verwenden.
Art. 13 Gemeindeanstalten
Die Gemeindeanstalten (Eigenwirtschafts- und Zuschussbetriebe) sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Abgeltungen für Leistungen und Lieferungen zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde sind angemessen festzulegen und buchhalterisch auszuweisen.
Die Gemeindeanstalten erheben von den Grundeigentümern und Benützern nach Vorteil und Verursacherprinzip abgestufte Abgaben. Die Abgaben sind in Reglementen festzulegen.
Gemeindebeschlüsse über Investitionsbeiträge an Gemeindeanstalten bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
Art. 14 Abschreibungen
Die Abschreibungen erfolgen vom Restbuchwert des aktivierten Verwaltungsvermögens auf Ende Rechnungsjahr.
Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie sind gesondert auszuweisen.
Der Bilanzfehlbetrag ist mittelfristig abzuschreiben.
Für Gemeindeanstalten gelten in der Regel betriebswirtschaftliche Abschreibungsvorschriften.
3. Kreditarten
Art. 15 Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit ermächtigt den Gemeinderat, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Verpflichtungskredite sind erforderlich für
die Bewilligung von Investitionen und Investitionsbeiträgen, die sich über mehrere Rechnungsperioden erstrecken, sowie von Investitionsbeiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
den Erwerb von Grundstücken, sofern die Gemeindeordnung die Zuständigkeit nicht an den Gemeinderat delegiert hat, sowie die Eingehung von Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften und Garantien.
Verpflichtungskredite sind in der Regel brutto zu beschliessen. Sie können netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter hinsichtlich Art und Höhe verbindlich zugesichert sind. Die Finanzierung und die Folgekosten sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben.
Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Wird der Rechnungsverkehr in einem Jahr abgewickelt, ist keine Kreditabrechnung zu erstellen.
Kreditabrechnungen unterstehen dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wie die Gemeinderechnungen.
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
Art. 16 Zusatzkredit
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der gesprochene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Gemeinde nicht möglich, bewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit.
Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige nicht bewilligte Mehrausgaben sanktioniert.
Art. 17 Voranschlagskredit
Ein Voranschlagskredit ermächtigt den Gemeinderat, die Verwaltungsrechnung im Budgetjahr für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Mit dem Voranschlag können auch Investitionen und Investitionsbeiträge bewilligt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können. Sie sind getrennt vom laufenden Aufwand zu verbuchen.
Art. 18 Nachtragskredit
Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, ist ein Nachtragskredit zu verlangen. Kleinere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.
Erträgt die Ausgabe keinen Aufschub, kann der Gemeinderat den Zahlungskredit sprechen.
Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungsjahr entsprechend sachbezogener Ertrag gegenübersteht.
4. Haushaltvollzug
Art. 19 Aufgaben- und Finanzplanung
Der Gemeinderat erstellt eine Aufgaben- und Finanzplanung und aktualisiert diese jährlich.
Art. 20 Voranschlag
Der Voranschlag ist so aufzustellen, dass der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibungen durch den Ertrag gedeckt ist.
Der Voranschlag enthält zum Vergleich die Zahlen des vorangehenden Budgets und der letzten abgeschlossenen Rechnung. Grössere Abweichungen sind zu begründen.
Dem Voranschlag sind die Verpflichtungskontrolle, die den Abschreibungen zu Grunde gelegten Buchwerte sowie die volkswirtschaftliche Gliederung beizufügen.
Der Voranschlag ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. In einer Gesamtabstimmung wird der Voranschlag mit dem Steuerfuss genehmigt.
Im Falle der Nichtgenehmigung des Voranschlages bis zum 31. Dezember vor dem Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen.
Art. 21 Rechnung
Zur Rechnungsführung und Rechnungsablage gehören die Verwaltungs-rechnung und die Bestandesrechnung mit Bilanz. Dem Rechnungsabschluss sind das Liegenschafts- und das Mobilienverzeichnis sowie der Anhang zur Bilanz beizulegen. Zudem sind die Vergleichszahlen des Voranschlages und der letzten abgeschlossenen Rechnung, die den Abschreibungen zu Grunde gelegten Buchwerte und die volkswirtschaftliche Gliederung beizufügen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
Die Rechnungen sind abgeschlossen bis zum 15. März dem Gemeinderat zu übergeben. Bis spätestens 15. April sind die Rechnungen der Finanzkommission zur Prüfung zu unterbreiten.
Die Finanzkommission prüft die Rechnungen und erstattet dem Gemeinderat zuhanden des für die Genehmigung zuständigen Organs rechtzeitig schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Feststellungen. Sie bereinigt vorgängig Fragen formeller und materieller Art mit der Verwaltung und dem Gemeinderat.
Art. 22 Statistik
Die Finanzverwaltung übermittelt jährlich bis zu einem vom Regierungsrat festgelegten Termin dem zuständigen Departement die Budget- und Rechnungsdaten gemäss dessen Vorgaben in elektronischer Form.
Art. 23 Aufbewahrung, Archivierung
Die Unterlagen und Akten der Rechnungsführung wie Geldbelege, Kontrollen, Bücher, Listen und Journale sind vom Abschluss des Genehmigungsverfahrens an gerechnet mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Rechnungsbelege und Belegbände dürfen frühestens nach zwanzig Jahren vernichtet werden.
Die Verwaltungs- und Bestandesrechnungen sind auf unbestimmte Zeit im Gemeindearchiv aufzubewahren.
…
5. Organe und weitere Zuständigkeiten
Art. 24 Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage von Gemeindegeldern und Richtlinien über die Bewertung der Liegenschaften des Finanzvermögens.
Er erklärt die Kontenpläne in ihren Grundzügen verbindlich und bestimmt die minimalen Abschreibungssätze.
Art. 25 Departement
Das zuständige Departement vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte.
Es stellt die Detailkontenpläne auf, prüft und genehmigt die Voranschläge und Rechnungen, führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachverbänden die erforderlichen Aus- und Weiterbildungskurse durch, berät die kommunalen Gemeinwesen in allen Angelegenheiten des Finanz- und Rechnungswesens und erlässt die zur Handhabung dieses Dekretes und einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.
Art. 26 Gemeinderat
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen seiner Gemeinde.
Er ist namentlich zuständig für
die Anlage von Geldern;
die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum;
die Regelung der internen Kontrolle und Unterschriftenberechtigungen;
die Organisation der Finanzverwaltung, die Durchführung von Übergaben an Nachfolgerinnen und Nachfolger mit Meldung an das zuständige Departement;
den Abschluss der für Behörden, Mitarbeitende und Gemeinde erforderlichen Versicherungen;
die Aufbewahrung und Archivierung der Voranschläge, Rechnungen, Belege, Bücher und andern Unterlagen des Haushaltes.
Gemeinderat und Leiterin oder Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam mit dem Jahresabschluss der Rechnung gegenüber der Finanzkommission, dass
alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorliegenden Jahresrechnung erfasst sind;
sämtliche Vermögenswerte, Verpflichtungen, Guthaben und Schulden in der Bilanz berücksichtigt sind;
alle Eventualverpflichtungen, Bürgschaften und Beteiligungsverhältnisse im Anhang zur Bilanz aufgeführt sind;
alle zum Verständnis des Jahresergebnisses nötigen Informationen in den Erläuterungen zur Rechnung enthalten sind.
Art. 27 Finanzkommission
…
Der Gemeinderat kann die Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen, die Geld verwalten, der Finanzkommission übertragen.
Bei der Übergabe einer Verwaltung an einen neuen Amtsinhaber können Mitglieder der Finanzkommission beigezogen werden.
…
Art. 28 Leiterin/Leiter Finanzen
Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Ausgaben und Einnahmen, für die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushaltes in allen Teilen, für die sichere Verwahrung der Gelder sowie für die rechtzeitige Ablage der Rechnungen, Kontrollen und Statistiken verantwortlich. Sie beziehungsweise er ist der Gemeinde gegenüber für allen aus der Nichtbeachtung der ihr beziehungsweise ihm obliegenden Pflichten entstehenden Schaden haftbar.
Die Obliegenheiten der Leiterin oder des Leiters Finanzen gelten auch für die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
6. Spezielle Bestimmungen für Gemeindeverbände
Art. 29 Mittelbeschaffung für Investitionen
Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Werkanlagen, Einrichtungen oder andere Investitionen errichten müssen, regeln in den Satzungen die Beschaffung der dafür notwendigen finanziellen Mittel.
Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel gleichzeitig mit der Genehmigung der Satzungen, die entsprechenden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge oder die Nachfinanzierung durch Zuschüsse an den Schuldendienst der Verbände.
Art. 30 Nachträgliche Investitionen oder grössere Ausgaben
Werden an Werkanlagen und Einrichtungen des Verbandes später grössere Unterhaltsarbeiten, Renovationen, Umbauten oder Neuinvestitionen notwendig und besitzt der Verband gemäss seinen Satzungen keine entsprechenden Kompetenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu bewilligen.
Enthalten die Satzungen keine anders lautenden Bestimmungen, gilt der gleiche Verteilungsschlüssel wie für die Erstinvestition.
Verweigert eine Verbandsgemeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unterzieht der Vorstand das Vorhaben einer nochmaligen Prüfung und unterbreitet den neuen Vorschlag der ablehnenden Gemeinde, gegebenenfalls allen Verbandsgemeinden.
Wird auch beim zweiten Mal der Verpflichtungskredit nicht von allen Verbandsgemeinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Grosse Rat, wenn die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind.
Art. 31 Verwaltungsrechnung
Die Ausgaben für die Verwaltung und den Betrieb können insbesondere gedeckt werden durch
Beiträge der Verbandsgemeinden;
Entgelte von Benützern der Anlagen und Einrichtungen;
Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen;
Schenkungen und andere Zuwendungen.
Für die Bemessung der Beiträge der Verbandsgemeinden und die Entgelte sind in den Satzungen die massgebenden Kriterien festzulegen.
Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kann der Verband für Nichtverbandsgemeinden besondere Bedingungen aufstellen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Art. 33 Rechnungsmodell nach HRM
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf welchen die Gemeinden, die ihre Rechnung noch nicht nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell führen, auf das neue Modell umzustellen haben.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinden vom 20. August 1970 ist aufgehoben.
Aarau, den 17. März 1981
Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber i.V. Salm
Bd. 10 S. 363