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Verordnung über Rohrleitungsanlagen

661.233 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/sar/661-233/de/verordnung-uber-rohrleitungsanlagen

Consultato il 1 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

661.233

Verordnung über Rohrleitungsanlagen

Vom 23.02.2005 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963, Art. 28 Abs. 1 der Rohrleitungsverordnung (RLV) vom 2. Februar 2000, § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist, und bestimmt die dafür geschuldeten Gebühren.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für die Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen nach Rohrleitungsgesetz sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen.

Es vertritt die kantonalen Interessen bei der Behandlung von Rohrleitungsanlagen gegenüber den Bundesbehörden.

Art. 3 Generelle Bewilligung

Betreiberinnen und Betreiber, die Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt eine generelle Bau- und Betriebsbewilligung für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 100'000 Pa (1 bar) beantragen.

Art. 4 Technische Aufsicht

Rohrleitungsanlagen (0–5 bar) sind periodisch, in der Regel alle 3 bis 5 Jahre, auf ihre Sicherheit zu prüfen.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Durchführung der periodischen Überwachung und andere technische Aufsichtsaufgaben an Dritte übertragen, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.

Diese stellen der Betreiberin oder dem Betreiber direkt Rechnung. Ist die Gebühr streitig, erlässt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt auf Antrag einer Partei eine Gebührenverfügung.

Art. 5 Gebühr für die Gesuchsprüfung

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung im Sinne von Art. 42 des Rohrleitungsgesetzes wird die folgende Gebühr erhoben:

  1. Grundtaxe Fr. 1'000.–

  2. Zuschlag pro Leitungskilometer Fr. 600.–

  3. Maximalbetrag Fr. 20'000.–

Bei Vorentscheiden, ungewöhnlich geringem Aufwand sowie Rückzug des Gesuchs kann die Gebühr reduziert werden. Bei ausserordentlichem Mehraufwand, etwa infolge mangelhafter Unterlagen, kann die Gebühr unter Beachtung des Höchstbetrages bis auf das Doppelte erhöht werden.

Auslagen für die Publikation des Gesuchs und besondere Auslagen, insbesondere für den Beizug von Sachverständigen oder die Einholung von Gutachten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 6 Andere Gebühren

Für die Erteilung einer generellen Bewilligung wird je nach Aufwand und Grösse des Versorgungsnetzes eine Gebühr von Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– erhoben.

Für die kantonale Beurteilung von Vorprojekten und Projekten mit oder ohne UVP, die der Bewilligungspflicht des Bundes unterliegen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Aufwand der Verwaltung berechnet und höchstens Fr. 50'000.– beträgt. Die Stundenansätze berechnen sich nach dem Anhang, Ziffer 6, der Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren vom 1. Mai 2002.

Die Gebühr für die Ausführung von technischen Aufsichtsaufgaben durch Dritte berechnet sich nach den Ansätzen, die in der Privatwirtschaft für gleichwertige Arbeiten üblich sind.

Art. 7 …

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die für Bewilligungen von Rohrleitungen zu erhebenden Gebühren vom 15. Mai 2002;

  2. § 1 Abs. 1 lit. f Alinea 13 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Aarau, 23. Februar 2005

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

Veröffentlichung: 20. April 2005

2005 S. 115