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Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung
Vom 04.05.2017 (Stand 01.01.2026)
Der Verwaltungsrat,
gestützt auf § 45 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 20061 und § 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Geschäftsreglements (AGR) vom 6. Dezember 20122,
beschliesst:
1. Vergütungen des Verwaltungsrats
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung und dem Zeitaufwand entsprechende, vom Geschäftsergebnis unabhängige, feste jährliche Vergütung. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung. Bei einem unterjährigen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die Vergütung pro rata.
Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand, welcher üblicherweise für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird, abgegolten. Die Vergütung trägt auch der den Verwaltungsräten aus dem Gesetz erwachsenden zivil- und strafrechtlichen Verantwortung angemessen Rechnung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind daher nicht bei der Pensionskasse versichert.
Art. 2 Verwaltungsratspräsidium
Jahreshonorar pauschal Fr. 42'000.–.
Art. 3 Vizepräsidium
Jahreshonorar pauschal Fr. 27'300.–.
Art. 4 Mitglied des Verwaltungsrats
Jahreshonorar pauschal Fr. 21'000.–.
Art. 5 Ausschüsse
Die Präsidentin oder der Präsident eines Ausschusses wird zusätzlich pauschal mit Fr. 5'250.– entschädigt. Mitglieder von Ausschüssen werden zusätzlich pauschal mit Fr. 3'150.– entschädigt.
Art. 6 Sitzungsgeld
Es werden keine Sitzungsgelder vergütet. Die Abgeltung für Sitzungen ist im pauschalen Jahreshonorar enthalten.
Art. 7 Ausserordentlicher Zeitaufwand und Sonderaufträge
Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese mit ihrer Funktion in Zusammenhang stehen. Sonderaufträge, die nicht in Zusammenhang mit der Funktion stehen, sind ausgeschlossen.
Ausserordentlicher Zeitaufwand, der den ordentlichen Zeitaufwand um mehr als 20 % überschreitet, sowie Sonderaufträge werden mit Beschluss des Verwaltungsrats mit Fr. 190.– pro Stunde separat vergütet.
Art. 8 Nebenleistungen
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind durch eine für sie vom Unternehmen abgeschlossene Organhaftpflichtversicherung versichert.
Art. 9 Pauschalspesen
Die pauschalen Spesen betragen pro Jahr:
für das Verwaltungsratspräsidium Fr. 2'650.–,
für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder Fr. 1'600.–.
Art. 10 Auszahlung
Die Auszahlung der Verwaltungsratshonorare geht an die Verwaltungsrätinnen beziehungsweise Verwaltungsräte oder deren Arbeitgeber.
Art. 11 Überprüfung der Vergütungen
Der Personalausschuss überprüft die Ansätze jährlich.
Art. 12 Kontrolle
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Verwaltungsrats ist für die Einhaltung des Reglements verantwortlich.
2. Vergütungen der Geschäftsleitung
Art. 13 Vergütungen der Geschäftsleitung
Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung entsprechende fixe jährliche Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalreglements der Aargauischen Gebäudeversicherung.
3. Ausweis der Vergütungen
Art. 14 Ausweis der Vergütungen
Die Vergütungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder des Verwaltungsrats einzeln ausgewiesen.
Die Vergütungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die berufliche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.
Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.
4. Inkrafttreten
Art. 15 Inkrafttreten
Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. Oktober 2017 in Kraft. Es ersetzt das Entschädigungs- und das Spesenreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 11. August 2011.
Art. 16 Aufzuhebende Erlasse
Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Entschädigungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 und das Spesenreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 aufgehoben.
Aarau, 4. Mai 2017
Verwaltungsratspräsident Damian Keller Protokollführerin Christina Troglia
Durch den Regierungsrat genehmigt am 16. August 2017.
2017/7-01