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Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich

740.110 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/sar/740-110/de/dekret-uber-die-gebuhren-im-geoinformationsbereich

Consultato il 1 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

740.110

Dekret über die Gebühren im Geoinformationsbereich

Vom 24.05.2011 (Stand 01.01.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Dekret gilt für alle Gebühren, die in Anwendung des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 und des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) erhoben werden.

2. Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten und übrigen Geodaten

Art. 2 Gebührenfreiheit

Es werden keine Gebühren erhoben in den Fällen von

  1. § 15 Abs. 2 lit. a und c KGeoIG,

  2. § 15 Abs. 2 lit. b KGeoIG, wenn das andere Gemeinwesen Gegenrecht hält.

Art. 3 Tarif

Die Gebühr besteht aus einer Pauschale von Fr. 100.– pro Bestellung.

…

Für Aufwendungen durch die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung über die Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100.– pro Stunde erhoben.

3. Gebühren für die Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung

Art. 4 Grundsatz

Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhebende Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Bearbeitung sowie im Bedarfsfall für die Beglaubigung und zusätzliche Aufwendungen.

Art. 5 Bearbeitungsanteil

Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Material. Er berechnet sich nach folgender Formel:

  1. Datenbezug im Vektorformat: Fr. 160.– + (√[Anzahl ha] * Fr. 5.–),

  2. Datenbezug im Rasterformat und in grafischer Form: Fr. 30.– + (Anzahl dm²) * Fr. 1.–,

  3. Bezug von Koordinatenwerten: Fr. 30.– + (Anzahl Punkte) * Fr. 2.–.

Art. 6 Beglaubigung

Die Gebühr für die Beglaubigung richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 7 Zusätzliche Aufwendungen

Für Aufwendungen durch die Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Datenbestellung und die Aufklärung der Qualität hinausgehen, wird eine Gebühr von Fr. 100.– pro Stunde erhoben.

Art. 8 Direkter Zugriff

…

3bis. Gebühren für die Nutzung von Daten aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 8a Beglaubigung und Auszug

Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entspricht der bundesrechtlich geregelten Gebühr für die Beglaubigung eines analogen Auszugs der amtlichen Vermessung.

Die von den Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometern zu erhebende Gebühr für die Abgabe von Auszügen aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen beträgt pro Bestellung und Grundstück pauschal Fr. 30.– sowie für jedes weitere Exemplar desselben Auszugs Fr. 5.–.

4. Verwaltungsgebühren

Art. 9 Zugang

Der Entscheid betreffend Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie zu den übrigen Geodaten ist kostenlos.

Art. 10 Einwilligungsverfahren

Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie der übrigen Geodaten ist vorbehältlich Absatz 2 kostenlos.

Es werden folgende Gebühren nach Aufwand erhoben:

  1. Entscheid betreffend Nichterteilung der Einwilligung: Fr. 100.– bis Fr. 200.–,

  2. Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren: Fr. 200.– bis Fr. 500.–.

Art. 11 Verwaltungszwang

Für den Entscheid betreffend Einziehung oder Vernichtung von Geodaten wird nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 300.– erhoben.

Die Kosten für die Einziehung oder Vernichtung sind von der Person, welche die Daten widerrechtlich genutzt hat, zusätzlich zu tragen. In Rechnung gestellt werden der Zeitaufwand mit Fr. 100.– pro Stunde und Person sowie die Auslagen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 12 Anpassung an die Teuerung

Der Regierungsrat kann alle frankenmässig festgesetzten Beträge durch Verordnung um rund 10 % anpassen, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10 % ausmacht. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2005 = 100 Punkte. Ausgangspunkt ist der Indexstand bei Inkrafttreten der letzten Änderung.

Art. 13 Inkraftsetzung

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Aarau, 24. Mai 2011

Präsident des Grossen Rats Voegtli Protokollführer Schmid

Inkrafttreten: 1. Januar 2012

2011/6-10