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Verordnung zum Vollzug des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) und des Energiegesetzes des Bundes (EnG)
Vom 05.01.2000 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, § 24 Abs. 3 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit der Gemeinde
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Gemeinderat diejenigen Vorschriften des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 und der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 des Bundes, deren Vollzug den Kantonen übertragen ist.
Der Gemeinderat ist namentlich zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend:
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten (§ 8 Abs. 1 EnergieG);
Elektrizitätserzeugungsanlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (Art. 6 EnG).
Art. 2 Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt besorgt die Instruktion und Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit und erlässt die notwendigen Weisungen und Richtlinien für eine einheitliche Rechtsanwendung.
Es beurteilt Gesuche um Ausnahmen von der Verpflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auszurüsten (§ 8 EnergieG).
Es entscheidet über die Anschlussbedingungen für dezentral erzeugte Energie von unabhängigen Produzenten, wenn keine Einigung erzielt werden kann (§ 9 EnergieG, Art. 7 Abs. 4 und 6 EnG).
Es reicht Gesuche um Globalbeiträge (Art. 19 Abs. 2 EnV) beim Bundesamt ein und nimmt zu dessen Handen Stellung zu Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen (Art. 19 Abs. 3 EnV).
Es erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge (Art. 15 Abs. 4 EnG).
Es koordiniert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Energiegesetz des Bundes betraut sind (Art. 13 Abs. 1 und 2 EnV) und informiert das Bundesamt regelmässig über die Vollzugsmassnahmen und Auswirkungen (Art. 19 Abs. 2 EnG, Art. 26 Abs. 3 EnV).
Art. 3 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Gemeinderats in Anwendung energierechtlicher Vorschriften kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden. Beruht die Verfügung auf verbindlichen Weisungen oder Teilverfügungen eines kantonalen Departements, entscheidet der Regierungsrat über die Beschwerde.
Der Entscheid gemäss Absatz 1 ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Ergeht die energierechtliche Verfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, gilt für das Beschwerdeverfahren die kantonale Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Art. 4 Verwaltungsgebühren
Für die Prüfung, ob eine nach den energierechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligung erteilt werden kann, erhebt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Gebühren. Diese betragen, je nach Aufwand, zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.–.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Vollzug von Energiegesetz und Energienutzungsbeschluss (Energievollzugsverordnung) vom 21. Juni 1995 wird aufgehoben.
Art. 6 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Aarau, 5. Januar 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 25