781.221
Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes
Vom 25.01.2012 (Stand 27.09.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung und Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991,
beschliesst:
1. Zweck
Art. 1 Zweck
Der Regierungsrat legt in der vorliegenden Verordnung in Umsetzung von Art. 41a und 41b der bundesrätlichen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 die Gewässerräume sowie deren Nutzung fest.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Gewässer im Kanton Aargau.
Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen oder abweichende Regelungen in Nutzungsplänen.
2. Gewässerraum und Gewässerabstände
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie bezüglich der möglichen Nutzungen ausnahmsweise einen geringeren Gewässerabstand gestatten, wenn dies
mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und
ausserordentliche Verhältnisse vorliegen.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zum Schutz der betroffenen Gewässer.
3. Schlussbestimmung
Art. 8 Inkraftsetzung
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.
Aarau, 25. Januar 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Dr. Hofmann Staatschreiber Dr. Grünenfelder
Veröffentlichung: 17. Februar 2012
2012/1-10