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Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni

787.310 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/sar/787-310/de/dekret-uber-das-naturschutzgebiet-fronwaldwiese-bei-arni

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Legislazione Argovia
Fonte

787.310

Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni

Vom 19.12.1973 (Stand 19.12.1973)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971,

beschliesst:

Art. 1 Unterschutzstellung und Geltungsbereich

Die in der Gemeinde Arni-Islisberg gelegene Riedwiese (Parzellen Nrn. IR 1026, IR 1062, IR 1064, IR 1185) im Fronwald wird samt dem umgebenden, teilweise zum Gemeindegebiet Unterlunkhofen gehörenden Waldgürtel unter den Schutz des Staates gestellt. Das Schutzgebiet wird in die drei folgenden Zonen eingeteilt: Zone A: Streueland (Kerngebiet des Reservats) Zone B: Mähwiese (Bestandteil des inneren Schutzgebietes) Zone C: Waldgürtel (Pufferzone)

Der Plan 1:5'000 mit den eingetragenen Reservatsgrenzen und den drei Schutzzonen A, B und C wird als Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Art. 2 Schutzbestimmungen

Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Veränderungen des natürlichen Zustandes untersagt, insbesondere

  1. das Errichten von Anlagen, Bauten und Werken aller Art wie z.B. Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen;

  2. das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen;

  3. das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen;

  4. jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden;

  5. alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Vegetation, namentlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen;

  6. das Befahren mit Fahrzeugen unter Vorbehalt der ordentlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

  7. die Beeinträchtigung der Quellen des Einzugsgebietes.

Vorbehalten bleiben:

  1. Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen;

  2. die Ausübung der Jagd und Fischerei gemäss der kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Regelung;

  3. Veränderungen und Vorkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.

Art. 3 Nutzungsordnung

Der Regierungsrat erlässt eine Nutzungsordnung.

Eigentümer oder Pächter, die nicht mehr in der Lage sind, die Nutzung in den Zonen A und B selber vorzunehmen, haben die Ausübung der Nutzung durch vom Baudepartement zu bestimmende Organe zu dulden.

Unterhalt, Aufsicht und Kennzeichnung des Schutzgebietes werden durch das Baudepartement im Einvernehmen mit der Abteilung Forstwirtschaft geregelt.

Art. 4 Anmerkung im Grundbuch

Nutzungsbeschränkungen auf Grund dieses Dekretes sind auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken.

Art. 5 Enteignung

Mit diesem Dekret wird für den Fall, dass keine Einigung über die Entschädigungen für die Nutzungsbeschränkungen erzielt werden kann, im Sinne von § 183 des Baugesetzes das Enteignungsrecht gewährt.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.

Aarau, den 19. Dezember 1973

Der Präsident des Grossen Rates Dr. Max Knecht Der Staatsschreiber i.V.Ernst Salm

Bd. 8 S. 660