933.111
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd
Vom 28.08.1969 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 48 des kantonalen Gesetzes über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdgesetz) vom 25. Februar 1969,
beschliesst:
1. …
Art. 1 …
2. …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
3. …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
4. …
Art. 31 …
Art. 32 …
Art. 33 …
Art. 34 …
Art. 35 …
Art. 36 …
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
5. Schutz gegen Wildschaden
Art. 43a Anpassung an das Bundesrecht
Die Regelung betreffend Schadensvergütung und -verhütung gemäss § 43 des kantonalen Jagdgesetzes gilt im bundesrechtlich umschriebenen Umfang bis zur Revision dieses Gesetzes für alle jagdbaren Tiere mit Ausnahme der Wildschweine.
Der von Wildschweinen angerichtete Kulturschaden wird durch die Wildschadenskasse bezahlt (§ 44 Abs. 3 Ziff. 2 des kantonalen Jagdgesetzes).
Schäden, die durch Tiere verursacht worden sind, gegen welche Selbsthilfemassnahmen im Sinne von § 47 des kantonalen Jagdgesetzes ergriffen werden dürfen, werden nicht vergütet. Die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen gegen solche Schäden trägt der Grundeigentümer.
Art. 44 Wildschadensvergütung und -verhütung; Jagdpächter und Einwohnergemeinden
Die Leistungen der Jagdpächter werden für Wildschadensvergütungen und -verhütungsmassnahmen im Revier, diejenigen der Einwohnergemeinden für solche im Gemeindebann erbracht.
Die den Jagdpächtern und den Einwohnergemeinden zufallenden Wildschadensvergütungskosten werden hälftig aufgeteilt.
Art. 45 Wildschadensverhütungsmassnahmen
Die gesetzliche Aufteilung der Kosten für Wildschadensverhütungsmassnahmen setzt voraus, dass es sich um zweckdienliche, einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung und den örtlichen Verhältnissen angepasste Verhütungsmassnahmen handelt.
Verhütungsmassnahmen im Wald sollen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen des Wildes sowie dem Jagdbetrieb Rechnung tragen.
Einzäunungen im Wald sind zu entfernen, wenn sie zum Schutze der Kulturen oder der Bäume nicht mehr notwendig sind.
Art. 46 Wildschadenskasse
Die Wildschadenskasse wird vom zuständigen Regierungsdepartement geführt.
Die Ausgleichsbeiträge der Jagdpächter und der Einwohnergemeinden richten sich nach den übrigen Einnahmen und den Leistungen der Kasse; sie betragen pro Jahr und Revier höchstens 10 %, pro Jahr und Gemeinde höchstens 20 % des Jahrespachtzinses.
Die Ausgleichsbeiträge werden vom Regierungsdepartement festgesetzt und jährlich eingezogen.
Art. 47 Grundbesitzer; Rechte
Als nächste Umgebung der Wohnhäuser im Sinne von § 47 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes gilt eine Entfernung von höchstens 50 m.
6. …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 55 …
Art. 56 …
Art. 57 …
7. …
Art. 58 …
Art. 59 …
8. …
Art. 60 …
Art. 61 …
Art. 62 …
Aarau, den 28. August 1969
Im Namen des Regierungsrates Landammann Dr. Schmid Staatsschreiber Dr. Suter
Vom Bundesrat genehmigt am 15. September 1969.
Bd. 7 S. 326