Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

935.010 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ag/sar/935-010/de/ubereinkunft-uber-den-fischfang-im-hallwilersee

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Argovia
  3. Legislazione Argovia
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

935.010

Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

935.010

Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee Vom 25. Juni und 11. Juli 1894

Zwischen der Regierung des Kantons Aargau einerseits und der Regierung des Kantons Luzern anderseits

ist, gestützt auf Art. 12 und 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 1), unter Vorbehalt der Genehmigung durch den h. Bundesrat, folgende Übereinkunft getroffen worden:

Art. 1

Zum Balchenfang ist der Gebrauch von Netzen mit 2,5 cm Maschenweite zulässig.

Art. 2

Die Schonzeit für die Balchen wird auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember festgesetzt.

Art. 3

Der Balchenfang innerhalb dieser Schonzeit ist nur solchen Berechtigten zu bewilligen, welche den gefangenen Balchen die Fortpflanzungselemente entnehmen, sorgfältig befruchten und unentgeltlich an eine Fischbrutanstalt am See abliefern.

Die betreffenden Fischbrutanstalten sind gehalten, das daherige Brutmaterial anzunehmen, sorgfältig zu erbrüten und die gewonnenen Fischchen unter Aufsicht des Fischereiaufsehers wieder in den See auszusetzen.

Zu diesem Zwecke sollen im Kanton Aargau mindestens zwei Fischzuchtanstalten und im Kanton Luzern mindestens eine solche Anstalt vorhanden sein. So lange die letztere Anstalt nicht errichtet ist, darf im Luzerner Seestück während der Schonzeit nicht gefischt werden.

AGS Bd. 1 S. 329 1) Heute: Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

935.010 Fischfang im Hallwilersee

Art. 4 1)

  1. Die Maschenweite der Hechtreusen muss mindestens 4 cm betragen, und zwar erstmals 1905.

  2. Bewilligung zum Hechtfang während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei) dürfen beidseitig nur mit Ermächtigung des Eidgenössischen Departements des Innern erteilt werden.

Art. 5

Berechtigte, welche während der Schonzeiten den nach Art. 3 und 4 zulässigen Fischfang betreiben wollen, sind gehalten, eine Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Die Bewilligung ist je nur für eine Schonzeit zu erteilen. Von diesen Bewilligungen ist behufs gesetzlicher Kontrolle auch dem betreffenden Fischereiaufseher Kenntnis zu geben.

Art. 6

Bezüglich des Schongebietes am Einfluss des Aabaches in den See bei Mosen soll es bis auf weiteres bei dem im November 1890 von den Kantonen Aargau und Luzern getroffen und vom Schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement 2) genehmigten Übereinkommen sein Verbleiben haben.

Art. 7

Ausserachtlassungen der Vorschriften gegenwärtiger Übereinkunft sowohl von Seite der Fischer als der Fischbrutanstalten sind mit Bussen von Fr. 30.– bis 100.– zu belegen.

Art. 8

Die Kantone verpflichten sich, die Fischerei in ihrem resp. Seegebiet durch Fischereiaufseher überwachen zu lassen. Diesen Angestellten sind die beidseitigen Gesetze und Verordnungen über das Fischereiwesen sowie über das Strafverfahren zu behändigen.

Die Anzeigen derselben geniessen in beiden Kantonen volle Beweiskraft.

Von den eingehenden Bussengeldern fällt ein Drittel dem Anzeiger zu.

1) Heute: Departement des Innern 2) Neue Fassung gemäss Nachtrag zu der Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee vom 11. und 28. Mai 1904.

Fischfang im Hallwilersee 935.010

Art. 9

Im Weitern gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Fischereigesetzes.

Art. 10

Diese Übereinkunft bleibt in Kraft, bis von einem Kanton die Kündigung derselben erfolgt. Die Kündigungsfrist wird auf ein Jahr festgesetzt.

Aarau, den 25. Juni 1894 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Der Landammann: P. CONRAD Der Staatsschreiber: DR. A. ZSCHOKKE Luzern, den 11. Juli 1894 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Der Schultheiss: J. SCHMID Der Staatsschreiber: WALTHER Vorstehende Übereinkunft ist vom Bundesrat am 5. März 1895 mit folgenden Bemerkungen genehmigt worden: 1. Wir behalten uns vor, die von uns am 6. Juni 1892 erteilte, in Art. 1 aufgenommene Bewilligung zum Fang der Balchen mit Netzen von nur 2,5 cm Maschenweite jederzeit zurückzuziehen. 2. Der Hechtfang ist während der Frühlingsschonzeit (Art. 15 des Bundesgesetzes) anders als mit der Angel nur nach jährlich bei unserem Industrie- und Landwirtschaftsdepartement 1) eingeholter spezieller Bewilligung statthaft.

1) Heute: Departement des Innern 3