WBE.2024.315
WBE.2024.315 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-16
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. August 2024
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Erwägungen
1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Mit anderen Worten hat die beschwerdeführende Person mit dem Antrag darzulegen, wie sie das vorinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 5 zu § 39 [a]VRPG). In der Begründung hat sie aufzuführen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach fehlerhaft ist. An Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., N. 39 zu § 39 [a]VRPG). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).
2.2. 2.2.1. In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss, d.h. dass sie anzugeben hat, a) wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen hat, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Folge des Nichtein- tretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht (act. 7).
Das MIKA lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2024 um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; MI-act. 594 ff.) mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (MIact. 637 ff.) mit der Begründung ab, dass die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht erfüllt sei, da die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt hatte und sich bei Einreichung des Härtefallgesuchs seit Einreichung des Asylgesuchs nicht bereits während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat.
Mit Einsprache vom 16. Juli 2024 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles bzw. gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (MI-act. 643 ff.).
Die Vorinstanz legte mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 zunächst zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vor weniger als fünf Jahren eingereichten Asylgesuchs nur dann um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen könne, wenn ein Anspruch auf die Bewilligung bestehe. Da über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da sie mit ihrem Gesuch vom 18. Mai 2024 nicht die Wiedererwägung des bereits rechtskräftig abgelehnten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles beantragt habe, sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles nicht einzutreten (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).
Zur beantragten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die genannte Bestimmung eine Kann-Bestimmung sei, weshalb auf die Bewilligung kein Anspruch bestehe und sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht darauf berufen könne
Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerdeführerin weder gestützt auf das Privat- noch auf das Familienleben auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen könne und auch hieraus keine Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung ableitbar sei.
Folgerichtig wies die Vorinstanz die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein und legt nicht einmal ansatzweise dar, gestützt auf welchen Sachverhalt oder welche Rechtsnorm sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall gegeben sei. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalles bereits rechtskräftig verneint wurde und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
2.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in relevanter Weise mit dem Einspracheentscheid auseinandersetzt und ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte, da nicht ersichtlich ist, unter welchem Titel der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeräumt werden könnte.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 16. Juni 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William