211.912
Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2020)
Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005,
erlässt als Tarif:
Art.
1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
a) Gebührenansätze
Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze:
Nr. | Bezeichnung | Fr. |
|---|---|---|
10 | jährliche Berichterstattungen | |
- Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 FZG | 500.-- bis 30'000.-- | |
- alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen | 500.-- bis 20'000.-- | |
11 | Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen | 300.-- bis 5'000.-- |
12 | Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht | 300.-- bis 5'000.-- |
13 | Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten | 300.-- bis 5'000.-- |
14 | Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung | 1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.-- |
15 | Vermögensübertragungen oder -aufhebungen | 1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.-- |
16 | Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen | 300.-- bis 5'000.-- |
17 | zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen | 150.-- bis 5'000.-- |
18 | aufsichtsrechtliche Massnahmen | 300.-- bis 5'000.-- |
Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen sachgemäss angewendet.
Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungsaufsicht
Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze:
Nr. | Bezeichnung | Fr. |
|---|---|---|
20 | jährliche Berichterstattungen | 250.-- bis 2'500.-- |
21 | Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht | 150.-- bis 2'500.-- |
22 | Neuschrift der Stiftungsurkunde | 150.-- bis 2'500.-- |
23 | Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung | 1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.-- |
24 | Vermögensübertragungen oder -aufteilungen | 1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.-- |
25 | zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen | 150.-- bis 2'500.-- |
26 | aufsichtsrechtliche Massnahmen | 150.-- bis 2'500.-- |
Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze
Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli 2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2020 angewendet.
Dieser Erlass wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinbarungskantonen publiziert.
cGS 2019-33