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Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

211.912 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ai/gs/211-912/de/gebuhrentarif-der-ostschweizer-bvg-und-stiftungsaufsicht

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Interno
  3. Legislazione Appenzello Interno
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

211.912

Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2020)

Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,

in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005,

erlässt als Tarif:

Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
a) Gebührenansätze

Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze:

Nr.

Bezeichnung

Fr.

10

jährliche Berichterstattungen

- Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 FZG

500.-- bis 30'000.--

- alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

500.-- bis 20'000.--

11

Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen

300.-- bis 5'000.--

12

Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht

300.-- bis 5'000.--

13

Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten

300.-- bis 5'000.--

14

Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung

1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--

15

Vermögensübertragungen oder -aufhebungen

1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--

16

Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen

300.-- bis 5'000.--

17

zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen

150.-- bis 5'000.--

18

aufsichtsrechtliche Massnahmen

300.-- bis 5'000.--

Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht

Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.

Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen sachgemäss angewendet.

Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungsaufsicht

Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze:

Nr.

Bezeichnung

Fr.

20

jährliche Berichterstattungen

250.-- bis 2'500.--

21

Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht

150.-- bis 2'500.--

22

Neuschrift der Stiftungsurkunde

150.-- bis 2'500.--

23

Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung

1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--

24

Vermögensübertragungen oder -aufteilungen

1‰ des übertragenen Vermögens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--

25

zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen

150.-- bis 2'500.--

26

aufsichtsrechtliche Massnahmen

150.-- bis 2'500.--

Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze

Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli 2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2020 angewendet.

Dieser Erlass wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinbarungskantonen publiziert.

cGS 2019-33