419.211
Standeskommissionsbeschluss über die Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche
vom 12.04.2011 (Stand 12.04.2011)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Bezirken, Schul- und Kirchgemeinden die Angebote zur Freizeitbeschäftigung für Kinder und Jugendliche im ausserschulischen Bereich.
Er kann zu diesem Zweck
Beiträge ausrichten;
Angebote im Kanton koordinieren;
Dienstleistungen vermitteln;
eigene Freizeitveranstaltungen anbieten;
Anbieter von Angeboten beraten.
Art. 2 Träger
Die Freizeitangebote werden soweit möglich durch privatrechtliche Träger angeboten.
Die Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Freizeitangebote unterstützen, indem sie ihre Räumlichkeiten und Anlagen für diese Zwecke in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.
Art. 3 Anwendungsbereich
Dieser Standeskommissionsbeschluss ist anwendbar auf Freizeitangebote für Kinder und Jugendlich vom 5. bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
B. Organisation
Art. 4 Departement
Der Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses wird dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) übertragen.
Das Departement entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen oder die Gutsprache von Defizitbeiträgen im Rahmen des Budgets. Es kann der Kinder- und Jugendkommission (nachstehend Kommission genannt) in diesem Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen.
Art. 5 Kinder- und Jugendkommission
Das Departement setzt eine Kinder- und Jugendkommission ein, wobei die ausländische Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Kommission setzt sich zusammen aus:
einem Vertreter1 des Erziehungsdepartements;
einem Vertreter der Bezirke;
einem Vertreter der Schulgemeinden;
einem Vertreter der Kirchgemeinden;
einem Vertreter der Jugendkommission des äusseren Landesteils;
einem Elternvertreter der Primarschule
je einem Schüler aus der Realschule, der Sekundarschule und dem Gymnasium;
einer lernenden Person aus der beruflichen Grundbildung.
Im Rahmen der Weisungen des Departements hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben:
sie koordiniert die organisierte Freizeitbeschäftigung zusammen mit den Anbietern;
sie nimmt Bedürfnisse und Anliegen entgegen, prüft und begleitet gegebenenfalls deren Umsetzung;
sie behandelt Beitragsgesuche und stellt dem Departement Antrag;
sie kann Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter finanziell unterstützen;
sie kann bei Bedarf selber Freizeitveranstaltungen anbieten;
sie stellt die Aufsicht über die Angebote sicher.
Die Kommission kann zu den Beratungen sachverständige Personen beiziehen.
C. Beiträge und Finanzierung
Art.
6 Beitragsvoraussetzungen
a) hinsichtlich der Institution
Beiträge können an Institutionen ausgerichtet werden die
nicht anderweitige Kantons- oder Bundesbeiträge geltend machen können;
ihre Freizeitangebote auf Personen gemäss Art. 3 ausrichten;
ihre Freizeitangebote allen Personen gemäss Art. 3 frei zugänglich machen;
zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Freizeitangebote bereit sind;
eine angemessene eigene Leistung erbringen;
Angebote machen, deren Zweck der Freizeitbeschäftigung entspricht;
ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offen darlegen.
Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen
Beiträge werden ausgerichtet:
an Freizeitveranstaltungen; die mindestens fünf Teilnehmer umfassen;
für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Angeboten, welche auf Anregung der Kommission von einer Institution neu angeboten werden.
Art. 8 c) Hinsichtlich des Materials
In begründeten Fällen kann ein Beitrag auch an Materialkosten gesprochen werden.
Art. 9 Beitragsverfahren
Wer Beiträge nach diesem Standeskommissionsbeschluss beansprucht, hat der Kommission ein Beitragsgesuch mit Kostenvoranschlag, Beschreibung des Angebotes, Bezeichnung der verantwortlichen Leitung und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen einzureichen.
Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission, leitet diese das Gesuch mit Antrag an das Departement weiter.
Die Träger von Angeboten sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Beiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen.
Art. 10 Ausrichtung und Rückerstattung
Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 11 Finanzierung
Die Mittel sind über das jährliche Budget zu bewilligen.
Bezirke, Schul- und Kirchgemeinden können sich an den Kosten beteiligen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungserlasse
Das Departement erlässt zum Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -