741.013
Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung
vom 17.12.2019 (Stand 01.01.2020)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrechnung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.
Art. 2 Ausmass
Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteuer zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet werden.
Art. 3 Festlegung
Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
cGS 2019-53