818.301
Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle
vom 17.03.2000 (Stand 16.08.2004)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März 2000,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen:
öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder;
Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen;
öffentliche Naturbäder.
Art. 2 Begriffe
Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.
Art. 3 Grundsatz
Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet wird.
Art. 4 Selbstkontrolle
Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Überprüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten.
Art. 5 Meldepflicht
Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker zu melden.
Art. 6 Technische und betriebliche Vorschriften, Bauliche Richtlinien
Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygienischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest.
Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausgabe der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.
Art. 7 Kontrolle
Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt
Bäder inspizieren;
Proben für Laboruntersuchungen entnehmen;
Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen Gemeindebehörde mitteilen;
Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten.
Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle.
Art. 8 Gebühren
Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektionen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März 2000 in Kraft.
cGS -