823.301
Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige Ausländer
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
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Standeskommissionsbeschluss über die Erteilung von Bewilligungen für erwerbstätige Ausländer vom 6. Oktober 1997
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 44 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO),
beschliesst:
Art. 1
Für die Zuteilung der Kontingente für Saisonniers, Kurz- und Jahresaufenthalter ist Zuständigkeit die kantonale Kommission für ausländische Arbeitskräfte zuständig.
Das Volkswirtschaftssekretariat führt das Sekretariat dieser Kommission und nimmt zusammen mit dem kantonalen Amt für Ausländerfragen (nachfolgend Amt genannt) mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Erlass der Verfügungen obliegt dem Amt, wobei die Beschlüsse der Kommission für ausländische Arbeitskräfte verbindlich sind.
Dem Amt obliegt überdies die Prüfung der arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Gesuchsteller * im Sinne von Art. 7–9 sowie Art. 42 und
BVO. Es zieht bei Vorliegen spezieller arbeitsrechtlicher Probleme das kantonale Arbeitsamt beratend bei.
Art. 2
Für die Erteilung von Bewilligungen gelten die allgemeinen arbeitsmarktlichen und Bewilligungsfremdenpolizeilichen Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Arbeitskräfte. voraussetzungen
Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der für einen bestimmten Zeit- a) allgemeine abschnitt zur Verfügung stehenden kantonalen Höchstzahlen für Saisonniers, Kurz- und Jahresaufenthalter über die Zuteilung nach pflichtgemässem Abwägen der volkswirtschaftlichen gegenüber den privaten Interessen.
Art. 3
Bewilligungen für Jahresaufenthalter können insbesondere erteilt werden: b) für Jahresaufa) wenn ein ausgesprochener, die Existenz des Betriebes gefährdender Notstand enthalter vorliegt oder voraussehbar ist, und dieser durch eine Sonderzuteilung für längere Zeit behoben werden kann. Die Unmöglichkeit, den Beschränkungsmass- * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 823.301 2 nahmen nicht unterstellte Arbeitskräfte zu finden, stellt für sich allein noch keinen Notstand dar;
wenn die nachgesuchte Arbeitskraft für die industrielle Entwicklung eines Erzeugnisses oder Verfahrens oder für die Führung eines Betriebes unentbehrlich ist;
neuen Betrieben, wenn sie eine Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder eine für die Region notwendige Förderung der Industrialisierung bringen, sofern der Betrieb ohne ausländische Arbeitskräfte nicht lebensfähig wäre;
für Betriebserweiterungen, wenn sie eine Verbesserung oder Umstellung des Produktionsprogrammes oder der Produktionsgrundlagen bezwecken und die neuen Anlagen ohne ausländische Arbeitskräfte nicht betrieben werden können;
für ausgesprochen schwer zu besetzende Stellen, wenn ihre Besetzung für den Betrieb unentbehrlich ist oder durch das öffentliche Interesse gefördert wird.
Art. 4
c) für Saison- Bewilligungen für Saisonniers und Kurzaufenthalter werden im Rahmen einer für niers und Kurz- jeden Saisonbetrieb festzusetzenden Richtzahl erteilt. Diese wird rechtzeitig vor aufenthalter Beginn der Saison mitgeteilt. Sie hat Gültigkeit für ein Jahr. Grundlage für die Berechnung der Richtzahl ist der Bestand an Saisonniers und Kurzaufenthalter an einem für alle Betriebe einer Saisonbranche einheitlich zu bestimmenden Stichtag.
Von diesem Bestand wird ein für jeden Saisonbetrieb gleich hoher Abzug zugunsten eines frei verfügbaren Kontingentes gemacht.
Zu der für jeden Saisonbetrieb festgesetzten Richtzahl können auf Gesuch hin zusätzliche Bewilligungen zu Lasten des frei verfügbaren Kontingentes erteilt werden.
Unbenutzte Bewilligungen für Saisonniers und Kurzaufenthalter sind den zuständigen Behörden zurückzugeben. Das Amt wird mit der diesbezüglichen Kontrolle beauftragt.
Art. 5
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.