832.500
Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung
vom 26.04.1998 (Stand 01.01.2011)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 65 f. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton leistet im Rahmen des Bundesrechts Beiträge an die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung.
Der Grosse Rat legt jährlich den Kantonsbeitrag fest.
…
Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
cGS -