935.521
Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale
1 935.521
Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 23. April 1979
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 19 der Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 19. März 1979,
beschliesst:
Art. 1
Für die Vorprüfung eines Bewilligungsgesuches durch die Kantonspolizei wird eine Erhebung der Gebühr von Fr. 50.— bis Fr. 200.— erhoben. Gebühren
Die übrigen Gebühren fliessen dem zuständigen Bezirk zu.
Art. 2
Das Bewilligungsgesuch hat Angaben über Standort, Art, Fabrikmarke und Fabrik- Bewilligungsnummer des Automaten, Einsatz bzw. Einwurfbetrag sowie das Datum der Inbe- gesuch Spielautriebnahme zu enthalten. tomaten
Der Halter des Automaten, der über dessen Ertrag verfügt, ist deutlich zu bezeichnen. Ist der Halter nicht zugleich Verfügungsberechtigter über den Standort des Automaten, muss das Gesuch eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten enthalten.
Art. 3
Wer Automaten zum gewerbsmässigen und öffentlichen Gebrauch aufstellen will, Persönliche Vorhat den Nachweis zu erbringen, dass er handlungsfähig ist und über einen guten aussetzungen Leumund verfügt. Zudem hat er Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung zu bieten.
Die gleichen Voraussetzungen haben die vom Betriebsinhaber angestellten Aufsichtspersonen zu erfüllen.
Art. 4
Jeder Automat, für den eine Bewilligung erteilt wurde, ist mit einer amtlichen Marke Bewilligungs- (Nummernschild) zu kennzeichnen. Beim Erlöschen der Bewilligung ist die Marke marke unaufgefordert der Kantonspolizei zurückzugeben.
Die Marke darf nur für den bewilligten Automaten verwendet werden. Bei Ersatz durch ein Gerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie darf die Marke auf das Ersatzgerät übertragen werden.
Die Marke ist gesichert und gut sichtbar anzubringen.
935.521 2
Art. 5
Bewilligungs- Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: gesuch – Situation des Lokals, Spiellokal – räumliche und technische Gestaltung, – Zahl und Art der Spielgeräte, – Organisation des Betriebes.
Die räumliche und technische Gestaltung ist auf Plänen darzustellen, die in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind.
Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizulegen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und ein Bericht über die bisherige Tätigkeit des verantwortlichen Inhabers oder Geschäftsführers.
Art. 6
Anordnung der In Spiellokalen sind die Automaten derart anzuordnen, dass der seitliche Abstand Automaten zwischen den einzelnen Automaten mindestens 1 m und der Abstand zwischen den einzelnen Automatenreihen wiederum mindestens 2 m beträgt.
Art. 7
Bauliche Anfor- Spiellokale haben folgende bauliche Voraussetzungen zu erfüllen: derungen an a) sie müssen im Parterre oder im ersten Stock sowie an gefahrloser Stelle gele- Spiellokale gen sein und einen ungehinderten direkten Zugang von aussen haben und von andern Räumen vollständig abgetrennt sein;
sie müssen eine Mindesthöhe im Licht von 2,40 m aufweisen;
die Lokale sind in ausreichendem Masse natürlich zu belichten. Die Fensterfläche hat mindestens 20% der Bodenfläche zu betragen;
die Lokale sind ausreichend zu belüften. Für die natürliche Belüftung müssen mindestens 10% der Bodenfläche zur Verfügung stehen;
zusätzlich zur natürlichen Belüftung sind mechanische Ventilationsanlagen für Zu- und Abluft einzubauen, welche den branchenüblichen Anforderungen entsprechen;
sie müssen getrennte Aborte für Männer und Frauen aufweisen, die mit einer Handwaschanlage versehen sind. Abortanlagen, die nicht natürlich belüftet werden können, sind mit separaten Zu- und Abluftkanälen oder mit einer mechanischen Ventilationsanlage für Abluft zu versehen.
Art. 8
Zulassungs- Das Zulassungsverbot für Jugendliche vor dem vollendeten 16. Altersjahr ist beim verbot für Ju- Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben. gendliche
Art. 9
Öffnungszeiten Die Spiellokale dürfen an Werktagen von 10.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen von 13.00 Uhr bis zur ordentlichen Polizeistunde geöffnet sein.
935.521
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischen Buss- und Bettag sowie Weihnachtsheiligtag müssen Spiellokale geschlossen bleiben.
Art. 10
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlus- Strafses oder Verfügungen, die sich auf diesen Standeskommissionsbeschluss stützen, bestimmungen werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung.
Art. 11
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten