212.35
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
vom 04.05.2010 (Stand 04.05.2010)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen.
Art. 2 Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen ist das Departement Inneres und Kultur.
Art. 3 Zuständiges oberes Gericht für Kindesentführungsverfahren
Zuständiges kantonales Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, gemäss Art. 7 BG-KKE ist das Obergericht.
Art. 4 Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen
Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen ist das Departement Sicherheit und Justiz.
Art. 5 Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs
Zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs ist das Departement Inneres und Kultur.
Art. 6 Inkrafftreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 1153