213.113
Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
vom 06.12.1993 (Stand 01.01.2017)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht1 sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung2,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht3.
Art. 2 Bodenrechtskommission
Die Bodenrechtskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Landwirtschaft gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsidentin bzw. als Präsident an. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Bodenrechtskommission ist zuständig für:
die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot4.
die Bewilligung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken5,
Feststellungsverfügungen6.
Die Bodenrechtskommission veranlasst ausserdem Anmerkungen im Grundbuch7.
Art. 3 Überschreitung der Belastungsgrenze
Pfandgesicherte Darlehen, bei denen die Belastungsgrenze überschritten wird, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft8.
Art. 4 Schätzung des Ertragswertes
Die Schätzung des Ertragswertes oder deren Genehmigung9 erfolgt durch die Grundstückschätzungsbehörde.
Art. 5 Aufsichtsbehörde
Der Regierungsrat bestimmt eine verwaltungsunabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b BGBB.
Art. 6 Beschwerdeinstanz
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. f BGBB ist das Obergericht.
Art. 6a Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgrösse
Landwirtschaftliche Betriebe sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind.
Art. 7 Zivilrechtliche Ansprüche
Über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke sowie über Kaufsrechte und Gewinnansprüche aufgrund der erbrechtlichen Bestimmungen10 entscheidet im Streitfall der Gemeinderat.
Art. 7a
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts beurteilt Begehren betreffend Ermächtigung zur Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Miteigentumsanteils davon (Art. 40 Abs. 2 BGBB).
Art. 8 Verfahren
Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege11. Für das Schätzungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen12.
Ist nach Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht13 eine Verfahrenskoordination notwendig, überweist die Bodenrechtskommission die Akten an das Amt für Raum und Wald und entscheidet erst nach Rechtskraft der raumplanungsrechtlichen Verfügung.
Art. 9 Preisstatistik
Die Bodenrechtskommission führt eine Statistik14 über die Verkaufspreise der landwirtschaftlichen Grundstücke.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Regierungsrates vom 3. Januar 1984 über die amtlichen Grundstückschätzungen (Steuer- und Pfandschätzungen)15 wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Zivilprozessordnung vom 27. April 198016 wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
die Verordnung vom 24. März 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes17;
die Verordnung vom 29. Mai 1947 zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen18;
die Verordnung vom 17. November 1953 über die gewerbsmässige Vermittlung von landwirtschaftlichen Liegenschaften19.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement20 am 1. Januar 1994 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 465