411.11
Verordnung zu den Disziplinarmassnahmen
vom 25.03.2003 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 22 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung sowie Art. 26 und Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung,
verordnet:
Art. 1 Disziplinartatbestand
Disziplinarmassnahmen können gegen Lernende ergriffen werden, welche den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule beschädigen oder zerstören, gegen die Schul- oder Hausordnung oder ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, namentlich der Lehrenden oder Schulleitungen, verstossen.
Disziplinarmassnahmen setzen ein Verschulden voraus.
Art. 2 Anordnung von Massnahmen
Massnahmen sind unter Vermeidung von Willkür und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
Kollektiv- und Körperstrafen sind nicht erlaubt.
Art. 3 Disziplinarmassnahmen durch Lehrende und Schulleitungen
Lehrende können insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
mündliche oder schriftliche Ermahnung;
zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus und unter Aufsicht.
Lehrende können zudem der Schulleitung die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 2 beantragen.
Die Schulleitungen können überdies folgende Massnahmen anordnen:
schriftliche Verwarnung;
Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen, höchstens aber für einen Monat.
Die Wegweisung vom Unterricht ist in Form einer Verfügung anzuordnen.
Art. 4 Weitergehende Massnahmen durch Schulleitungen und Schulkommission
Bei schweren Verstössen, oder wenn Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 3 wirkungslos geblieben sind, können weitergehende Massnahmen angeordnet werden.
Die Schulleitung kann die Versetzung in eine andere Klasse verfügen oder der Schulkommission die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 3 beantragen.
Die Schulkommission kann erzieherische oder therapeutische schulbegleitende Massnahmen nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung anordnen. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnahmen nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert. Die Erziehungsberechtigten können an den Kosten beteiligt werden.
Die Schulkommission kann überdies:
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft entsprechende Massnahmen beantragen, oder
dem Gemeinderat die Verfügung des Schulaustrittes nach dem Besuch des achten Schuljahres oder die Ablehnung des Übertrittes in ein freiwilliges Schuljahr beantragen.
Art. 5 Schulpsychologischer Dienst
Vor der Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen oder vor der Versetzung in eine andere Klasse, ist der zuständige Schulpsychologische Dienst einzubeziehen.
Art. 6 Weitergehende Massnahmen durch den Gemeinderat
Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen den Übertritt in ein freiwilliges Schuljahr ablehnen oder den Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügen. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Verwarnung vorausgehen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die fehlende Bereitschaft zur erfolgreichen Absolvierung, wiederholte disziplinarische Verstösse oder stark negative Auswirkungen auf die Klasse.
Wird der Austritt nach dem achten Schuljahr verfügt oder der Übertritt in ein freiwilliges Schuljahr abgelehnt, unterbreiten die Schulleitungen den Lernenden soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.
Art. 7 Verfahren und Rechtsmittel
Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Vor dem Erlass einer Verfügung ist der oder dem betroffenen Lernenden und den Erziehungsberechtigten das rechtliche Gehör zu gewähren. Verfügungen haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Ordnen Schulkommission oder Gemeinderat Massnahmen an, ist das Departement Bildung und Kultur zu informieren.
Art. 8 Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 830