625.11
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)
vom 26.09.2000 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes1 vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes2 (StG) vom 21. Mai 2000,
verordnet:
(1.) I. Behörden
Art. 1 Organe
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer3 wird den folgenden Organen übertragen:
der Kantonalen Steuerverwaltung;
den Gemeindebehörden;
dem Obergericht.
Art. 2 Die Kantonale Steuerverwaltung
Die Kantonale Steuerverwaltung4 amtet als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 3 Die Gemeindebehörden
Den Gemeindebehörden obliegt der Vollzug des DBG insoweit, als sie für das Mutationswesen und für die Inventarisation in Todesfällen nach kantonalem Recht zuständig sind.
Art. 4 Das Obergericht
Das Obergericht amtet als Steuerrekurskommission im Sinne von Art. 104 Abs. 3 DBG5.
Art. 5 Organisation, Verfahren und Bezug
Soweit Organisation, Verfahren und Bezug nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind das kantonale Steuergesetz und seine Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.
(2.) II. Ordentliches Veranlagungsverfahren
Art. 6 Registerführung, Meldepflichten
Die Einwohnerkontrollen erstellen die Meldungen über Mutationen für die steuerpflichtigen natürlichen Personen zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung.
Die Grundbuchämter melden der Kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.
Art. 7 Steuererklärung (Art. 124 Abs. 1 DBG)
In allen Fällen, in denen sowohl kantonale als auch bundessteuerrechtliche Veranlagungen vorzunehmen sind, gelten die für das kantonale Verfahren erstellten Formulare auch für die Vornahme der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Abweichungen gegenüber dem kantonalen Recht werden von Amtes wegen berücksichtigt.
Art. 8 Veranlagung der natürlichen Personen; einjährige Steuerperiode (Art. 41 DBG)
Die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen wird in Anwendung von Art. 41 DBG veranlagt und erhoben.
Art. 9 Einsprache (Art. 132 DBG)
Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Soll eine Einsprache nach Massgabe von Art. 132 Abs. 2 DBG direkt dem Obergericht zum Entscheid unterbreitet werden (sog. Sprungbeschwerde), so holt die Veranlagungsbehörde die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und leitet die Sache an das Obergericht weiter.
(3.) III. Beschwerde
Art. 10 Allgemeines
Das Obergericht ist einzige Beschwerdeinstanz.
Art. 11 Kosten (Art. 144 Abs. 5 DBG)
Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt6.
(4.) IV. Quellensteuern
Art. 12 Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren (Art. 139 Abs. 2 DBG)
Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonal-rechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften7.
(5.) V. Steuerbezug und Steuersicherung
Art. 13 Zeitpunkte (Art. 161 Abs. 1 DBG)
Die Steuern werden jährlich durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen.
Art. 14 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)
Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung vornehmen.
Die Kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung.
Art. 15 Löschung einer Firma im Handelsregister (Art. 171 DBG)
Das Handelsregisteramt gibt der Kantonalen Steuerverwaltung von jeder Meldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.
(6.) VI. Steuererlass
Art. 16 Kantonale Kompetenz (Art. 167b Abs. 1 DBG)
Der Entscheid über Erlasse obliegt der gemäss kantonalem Recht für den Steuererlass zuständigen Stelle8.
…
Art. 17 …
(7.) VII. Inventar
Art. 18 Inventarisation (Art. 159 Abs. 1 DBG)
Für die Inventaraufnahme und die Sicherung ist die kommunale Inventarisationsbehörde nach den Bestimmungen des EG zum ZGB9 zuständig.
(8.) VIII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 735