721.131
Vorläufige Verordnung über die Einführung des Gewässerraums
vom 18.09.2012 (Stand 01.10.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer1 und Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,2
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat legt den Gewässerraum gemäss Art. 41a der Gewässerschutzverordnung3 innerhalb Bauzone und ausserhalb Bauzone grundeigentümerverbindlich in einer Gewässerraumkarte fest.
Für die technische Nachführung der Gewässerraumkarte ist das kantonale Tiefbauamt zuständig.
Art. 2 Festlegung des Gewässerraums
Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum grundsätzlich so festzulegen, dass dieser auf beiden Seiten gleichviel Land beansprucht.
Art. 3 Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums
Im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, bei künstlich angelegten Gewässern sowie stehenden Gewässern von weniger als 0.5 ha Fläche wird auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Baugesetzes4 über die Gewässerabstände.
Art. 4 Dicht überbautes Gebiet
Über Anpassungen des Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet auf Grund von Baugesuchen entscheidet das kantonale Tiefbauamt im Einzelfall.
Art. 5 Bauten und Anlagen im Gewässerraum
Über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 und Abs. 2 GschV5 entscheidet das kantonale Tiefbauamt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 1230 / 2012, S. 1094