723.103
Verordnung über die Gebühren für Geodaten
vom 23.10.2012 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 15 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 2012,
beschliesst:
(1.) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie für die Nutzung von Geodiensten.
Für den Bezug und die Nutzung von den übrigen Geodaten des Kantons, insbesondere der 3-D-Daten gilt sie sinngemäss.
Art. 2 Mehrwertsteuer und Teuerung
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Die Tarife werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
(2.) 2. Abschnitt: Gebühren
(2.1.) I. Bemessung der Gebühren
Art. 3 Bemessungselemente
Die Gebühr für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus:
der Grundgebühr (G);
den Rabatten (R);
dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN);
den Bereitstellungskosten (B);
den Transportkosten (T).
Die Gebühren können detailliert oder als Pauschalen abgerechnet werden.
Art. 4 Berechnung der Gebühr
Die Gebühr berechnet sich nach der Formel: G x R + GN + B + T.
(2.2.) II. Grundgebühr
Art. 5 Grundsatz
Die Grundgebühr entspricht der Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch.
Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nutzung im Rahmen der Bedingungen gemäss Anhang Ziff. 1.1 ohne Zusatzkosten erlaubt.
Art.
6 Berechnung der Grundgebühr
a) Georeferenzdaten
Die Grundgebühr für die im Anhang 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung als Georeferenzdaten bezeichneten Geobasisdatensätze berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach folgender Formel: G = Z_I-III x IE x M^0.75. Dabei bedeuten:
IE: Einheitspreis pro Informationseinheit gemäss Anhang Ziff. 1.2;
M: Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel);
Z_I-III: Faktoren der Beitragszonen gemäss Anhang Ziff. 1.2.
Art. 7 b) Übrige Geobasisdatensätze
Für die übrigen Geobasisdatensätze gemäss Anhang 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung gelten die pauschalen Grundgebühren gemäss Anhang Ziff. 1.3, für 3-D-Daten Ziff. 1.4.
Art. 8 c) Zusammengesetzte Produkte
Bei zusammengesetzten Produkten berechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte und/oder Geobasisdatensätze.
(2.3.) III. Rabatt
Art. 9
Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Anhang Ziff. 2.
Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeichnet, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festgelegten Dauer von mindestens 5 Jahren beziehen.
Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt.
(2.4.) IV. Gewerbliche Nutzung
Art. 10
Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich wie folgt:
Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung gemäss Anhang Ziff. 3;
Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung gemäss Anhang Ziff. 3.
Die gewerliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder einer Reduktion führen gemäss Anhang Ziff. 3.
(2.5.) V. Bereitstellungs- und Transportkosten
Art. 11 Feste Bereitstellungskosten
Die festen Bereitstellungskosten enthalten die administrativen Aufwendungen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben:
nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: eine Pauschale gemäss Anhang Ziff. 4.1;
netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: eine Pauschale für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für jeden Anschluss gemäss Anhang Ziff. 4.2.
Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätzlich zur Mindestgebühr nach Abs. 2 gemäss den effektiven Kosten verrechnet. Für personelle Aufwendungen gelten die Stundenansätze nach Anhang Ziff. 4.5.
Art. 12 Variable Bereitstellungskosten
Die variablen Bereitstellungkosten enthalten die von der Bestellung abhängigen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebundener Bereitstellung (offline) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.3 erhoben.
Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungkosten bei netzgebundener Bereitstellung (online) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4 erhoben.
Bereitstellungskosten, welche nicht in Abs. 2 und 3 aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet. Für personelle Aufwendungen gelten die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 4.5.
Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern kann vertraglich in Abweichung von Abs. 3 eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Nutzungen eines Geodienstes vereinbart werden.
Art. 13 Transportkosten
Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
(2.6.) VI. Pauschalgebühren
Art. 14
Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für:
analoge und digitale Produkte;
Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung;
Beglaubigungen;
Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen;
nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten;
Bereitstellungs- und Transportkosten;
Aufwendungen der GIS-Fachstelle bei der technischen Prüfung und Weiterleitung von Geodaten.
Die Pauschalgebühren bemessen sich nach Anhang Ziff. 5.
(2.7.) VII. Gebührenbefreiung
Art. 15 Nach Art der Nutzung
Die folgenden Arten der Nutzung von Geobasisdaten sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit:
Verwendung für das Erstellen, Nachführen und Verwalten der amtlichen Vermessung;
Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstimmungsvorlagen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton oder der Gemeinde;
Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbesondere in Forschungsarbeiten und in qualifizierten Arbeiten wie Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen.
Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von Gebühren befreit:
Benützung der Suchdienste;
Benützung der öffentlichen Darstellungsdienste inklusive das Ausdrucken der angebotenen Inhalte.
Art. 16 Nach Eigenschaft des Nutzers
Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Geobasisdaten für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit werden:
öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: für den Eigengebrauch;
Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigengebrauch;
steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle (ZEWO): für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte.
(3.) 3. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 17
Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebühren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 weiter.
Lf. Nr. / Abl. 1233 / 2012, S. 1240