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Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen

761.112 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/761-112/de/verordnung-uber-die-teilweise-steuerbefreiung-emissionsarmer-personenwagen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

761.112

Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen

vom 14.09.2010 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr,

verordnet:

Art. 1 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer

Die ordentliche Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr wird für Personenwagen mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 120g/km um 50 Prozent ermässigt.

Fahrzeuge mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaubausstoss von 0.01g/km nicht überschreiten.

Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug die Ermässigungskriterien erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiedenen Getriebe- oder Antriebsarten genehmigt sind.

Art. 2 Besondere Regelungen

Ausgenommen von der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 sind Fahrzeuge, welche dem Rabatt für elektrischen oder Hybridantrieb gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr unterliegen.

Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr gesetzt, ist für das nach Abzug der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahrzeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr zu entrichten.

Art. 3 Anpassung des Grenzwertes

Das Departement Sicherheit und Justiz prüft den Grenzwert für den CO2-Ausstoss nach Art. 1 Abs. 1 alle zwei Jahre und stellt dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag auf Anpassung.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 1171