Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

763.111 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/763-111/de/gebuhrentarif-fur-die-prufung-und-bewilligung-der-nicht-eidgenossisch-konzessionierten-seilbahnen-skilifte-und-schragaufzuge

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

763.111

Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

vom 12.04.1976 (Stand 12.04.1976)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 8 der Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] bGS 763.11

Ziff. 1 Seilbahnen für Waren- und Personaltransport

Es werden die Gebühren gemäss Konkordat2 ohne Zuschlag erhoben.

Footnotes

  1. [2] Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte. Beitritt des Kantons Appenzell A.Rh.: 3. November 1975 (bGS 763.1)

Ziff. 2 Feste Skilifte

Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grundlegenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden3 sowie allfällige weitere Kosten.

Footnotes

  1. [3] bGS 233.2 (heute: G über die Gebühren in Verwaltungssachten; bGS 233.2)

Ziff. 3 Demontable Kleinskilifte

Es werden die Gebühren gemäss Konkordat sowie die folgenden kantonalen Gebühren erhoben:

  1. erstmalige Bewilligung für neu in Betrieb kommende Lifte Fr. 80.–

  2. Gebühr in den Kontrolljahren gemäss Konkordat Fr. 60.–

  3. Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung (alle drei Jahre) Fr. 30.–

Ziff. 4 Schrägaufzüge

Es werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei den festen Skiliften (Ziff. 2).

Ziff. 5

Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. aGS V/707