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Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

832.21 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/832-21/de/verordnung-zum-bundesgesetz-uber-die-invalidenversicherung

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

832.21

Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

vom 16.11.1992 (Stand 01.01.2008)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 ,

verordnet:

Art. 1 Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)

Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh.» eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Sitz der IV-Stelle befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 2 Aufgaben

Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das eidgenössische Invalidenversicherungsrecht überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusammenarbeiten. Entsprechende Verträge sind vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigen zu lassen.

Der Regierungsrat kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.

Art. 3 Organisation

Der Regierungsrat wählt einen Leiter oder eine Leiterin der IV-Stelle als geschäftsführendes Organ.

Dieses nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt es die IV-Stelle nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung verantwortlich.

Es sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. bei der Durchführung der ihr nach Art. 60 IVG obliegenden Aufgaben. Beide Anstalten nehmen auf die Bedürfnisse der anderen Rücksicht.

Das Personal der IV-Stelle erfüllt seine Aufgaben unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbehalten bleiben Aufgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2.

Für die Anstellungsverhältnisse gelten das Personalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsicht über die IV-Stelle in personeller und organisatorischer Hinsicht wird, soweit nicht Aufsichtsinstanzen des Bundes zuständig sind, vom Regierungsrat ausgeübt. Er bezeichnet das zuständige Departement.

…

Art. 4a Schiedsgericht

Das Schiedsgericht entscheidet gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG über den Entzug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln.

Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes. Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen.

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innerhalb von 30 Tagen bei der IV-Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Art. 6 Finanzierung

Soweit die IV-Stelle Bundesaufgaben wahrnimmt, gehen ihre Kosten nach Art. 67 IVG zulasten der Invalidenversicherung.

…

Art. 7 Strafbestimmungen

Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung werden von den ordentlichen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden verfolgt und beurteilt.

Die IV-Stelle hat strafbare Handlungen diesen Behörden anzuzeigen und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.

Urteile und Einstellungsverfügungen sind der IV-Stelle bekanntzugeben.

Art. 8 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung vom 5. Juni 1961,

  2. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren der lnvalidenversicherungskommission vom 27. November 1961.

Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bund.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Lf. Nr. / Abl. 412