326.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
vom 02.09.2009 (Stand 01.03.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9, 15 und 29 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG1),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Beratungsstellen
Art. 1 Angebot
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt für ein Angebot an Beratungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.
Sie koordiniert das Angebot und kann den Beratungsstellen die dazu notwendigen Weisungen erteilen.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion schliesst Leistungsverträge mit den Beratungsstellen ab.
Sie kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben andere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 2 Information über die Opferhilfe
Die Beratungsstellen machen ihr Angebot in der Öffentlichkeit und bei Institutionen bekannt.
Art.
3 Leistungsverträge
1 Voraussetzungen
Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:
ein ausgewiesener Bedarf gemäss Planung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
eine genügende fachliche Ausbildung der in der Beratung tätigen Personen,
eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Beratungsstellen.
Beim Abschluss von Leistungsverträgen ist auf die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu achten.
Art. 4 …
Art. 5 2 Verletzung der Verträge
Verletzt eine Beratungsstelle vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltungen nach erfolgloser Mahnung durch Verfügung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge fristlos gekündigt werden.
Art. 6 Aufsicht
Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
Sie stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fristgerecht alle Daten zur Verfügung, die für die Planung und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.
2. Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe der Beratungsstellen
Art. 7 Angebot
Die Beratungsstellen beraten das Opfer sowie seine Angehörigen und leisten Soforthilfe und längerfristige Hilfe rasch und formlos.
Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
Der Regierungsrat regelt den Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen durch Verordnung.
3. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
Art. 8 Angebot
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt den Kostenbeitrag an die längerfristige Hilfe Dritter auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen in Briefform fest.
Auf Begehren des Opfers oder seiner Angehörigen erlässt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eine Verfügung.
Der Regierungsrat regelt den Umfang der längerfristigen Hilfe Dritter durch Verordnung.
4. Entschädigung und Genugtuung
Art. 9
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion setzt die Höhe der Entschädigung und der Genugtuung auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen fest.
5. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Akteneinsicht
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist befugt, die gerichtlichen Akten einzusehen.
Art. 11 Befreiung von der Mitteilungspflicht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, welche Gesuche um Leistungen gemäss Opferhilfegesetz bearbeiten, sind von der Mitteilungspflicht gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ 2) ausgenommen.
Art. 12 Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Geltendmachung von auf den Kanton übergegangenen Ansprüchen.
Art. 13 Lastenausgleich
Die Aufwendungen des Kantons für die Opferhilfe unterliegen der Lastenverteilung gemäss der Sozialhilfegesetzgebung.
Art. 14 Vertretung gegenüber Bund und Kantonen
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vertritt den Kanton gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen.
Art. 15 Rechtspflege
Die Verfügungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG3)
Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB4 )
Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV5 )
Art. 17 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 2. September 2009
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Vizestaatsschreiber: Schwob
RRB Nr. 0613 vom 28. April 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010
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