Obergericht Bern, Wird der vom Handelsregisteramt festgestellte Organisationsmangel nicht innert der angesetzten Frist behoben und kommt es in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR zur Überweisung der Sache an das Gericht, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für diese Verfahren gilt gemäss Art. 255 Bst. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb im Berufungsverfahren die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO greift und unechte Noven, welche ohne Weiteres bereits erstinstanzlich hätten ins Recht gelegt werden können, oberinstanzlich nicht zu berücksichtigen sind (E. 20). (2024) | Lexipedia