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Übertragungsvertrag zwischen dem Kanton Bern und der Stiftung Gartenbauschule Hünibach betreffend Betrieb einer Lehrwerkstätte, Nachtrag zu einer Vertragsbestimmung. Auftrag und Ermächtigung

2024.BKD.4730 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 27 nov 2024

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-bkd-4730/de/ubertragungsvertrag-zwischen-dem-kanton-bern-und-der-stiftung-gartenbauschule-hunibach-betreffend-betrieb-einer-lehrwerkstatte-nachtrag-zu-einer-vertragsbestimmung-auftrag-und-ermachtigung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.BKD.4730

Übertragungsvertrag zwischen dem Kanton Bern und der Stiftung Gartenbauschule Hünibach betreffend Betrieb einer Lehrwerkstätte, Nachtrag zu einer Vertragsbestimmung. Auftrag und Ermächtigung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1208/2024 Datum RR-Sitzung: 27. November 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2024.BKD.4730 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Übertragungsvertrag zwischen dem Kanton Bern und der Stiftung Gartenbauschule Hünibach betreffend Betrieb einer Lehrwerkstätte, Nachtrag zu einer Vertragsbestimmung. Auftrag und Ermächtigung

Erwägungen

1. Der Vortrag der Bildungs- und Kulturdirektion vom 27. November 2024 wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Grundstücke Hilterfingen Grundbuchblätter Nrn. 561 und 893 werden unter der Bedingung gemäss Ziffer 3 hiernach aus der Pfandhaft gemäss Ziffer 3.8 des Übertragungsvertrags zwischen dem Kanton Bern und der Stiftung Gartenbauschule Hünibach betreffend Betrieb einer Lehrwerkstätte vom 7./12. Dezember 2022 entlassen, was in einem Nachtrag zu Ziffer 3.8 festzuhalten ist.

3. Die Zustimmung zur Entlassung der Grundstücke Hilterfingen Grundbuchblätter Nrn. 561 und 893 aus der Pfandhaft erfolgt nur unter der Bedingung, dass gleichzeitig alle vorrangigen Pfandlasten auf den in der Pfandhaft verbleibenden Grundstücken Hilterfingen Grundbuchblätter Nrn. 549 und 575 gelöscht und auf diesen Grundstücken je ein Pfandrecht im 1. Rang zugunsten des Kantons in der Höhe der Restforderung des Kantons aus Ziffer 3.8 des Übertragungsvertrags vom 7./12. Dezember 2022 eingetragen wird.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektorin wird ermächtigt, den Kanton zu vertreten und den Nachtrag gemäss Ziffer 2 hiervor abzuschliessen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit den Änderungen gemäss Ziffer 3 hiervor im Grundbuch und im Schuldbrief vom 24. Mai 2002 (Bel. 2002/2810) nötig sind. Sie kann sich durch die stellvertretende Generalsekretärin der Bildungs- und Kulturdirektion oder den Leiter des Rechtsdiensts des Mittelschul- und Berufsbildungsamts der Bildungs- und Kulturdirektion vertreten lassen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bildungs- und Kulturdirektion ‒ Bau- und Verkehrsdirektion