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Güterverkehrs- und Logistikkonzept Kanton Bern. Tätigkeitsbericht 2021–2024 und Massnahmen 2025–2028

2024.BVD.5054 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 14 mag 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-bvd-5054/de/guterverkehrs-und-logistikkonzept-kanton-bern-tatigkeitsbericht-2021-2024-und-massnahmen-2025-2028

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.BVD.5054

Güterverkehrs- und Logistikkonzept Kanton Bern. Tätigkeitsbericht 2021–2024 und Massnahmen 2025–2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 504/2025 Datum RR-Sitzung: 14. Mai 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.5054 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Güterverkehrs- und Logistikkonzept des Kantons Bern; Tätigkeitsbericht 2021-2024 und Massnahmen 2025-2028

Erwägungen

1. Gegenstand

Das Güterverkehrs- und Logistikkonzept (GVLK) ist ein Steuerungsinstrument für den Kanton und ein Orientierungsrahmen für Dritte zur Sicherstellung einer effizienten Güterversorgung und der benötigten Logistikflächen. Es berücksichtigt dabei die verschiedenen räumlichen, ökologischen und verkehrlichen Bedürfnisse sowie denjenigen eines zukunftsorientierten Güterverkehrs. Der Regierungsrat hat das Güterverkehrs- und Logistikkonzept am 19. Mai 2021 erlassen und die zuständigen Ämter mit der Umsetzung der Massnahmen und die BVD mit dem Umsetzungscontrolling beauftragt (RRB 606/2021).

Die BVD unterbreitet dem Regierungsrat mit dem vorliegenden Geschäft den Tätigkeitsbericht 2021-2024 und die Massnahmen für die Periode 2025-2028 zur Kenntnisnahme.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 25. September 2025 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG; SR 742.41), Art. 3 und 12 ‒ Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV; SR 742.411), Art. 16 ‒ Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), Art. 3 und 13 ‒ Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), Art. 61 ‒ Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), Art. 48a ‒ Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), Art. 34 ‒ Gesetz vom 9. Juni 1985, Baugesetz (BauG, BSG 721.0), Art. 7 ‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4), Art. 1, 4 und 5 ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 16 ‒ Verordnung vom 1. Februar 2024, Strassenverordnung (SV, BSG 732.111.1), Anhang zu Art. 10

3. Begründung

3.1 Stand der Massnahmenumsetzung 2021-2024

Seit 2021 ist die Koordinationsstelle Güterverkehr und Logistik (KGL BE) im Einsatz und koordiniert die

Umsetzung der Massnahmen des GVLK durch die kantonalen Ämter. Die Koordinationsstelle hat Studien begleitet und die Vernetzung mit den wichtigsten Stakeholdern gestärkt. Zudem wurden die wichtigen

Kennzahlen zum Güterverkehr im Kanton Bern in einem Faktenblatt aufbereitet. Es ist auf www.be.ch/gueterverkehr abrufbar.

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) hat im Jahr 2022 ein Zielbild für den Schienengüterverkehr erarbeitet. Es enthält die Erschliessungsgrundsätze und das Zielnetz des Schienengüterverkehrs. Die relevanten Bahnhöfe und Verladeanlagen für eine gute Versorgung des Kantons Bern wurden bestimmt. Das Zielbild wurde mit RRB 1016/2023 betreffend die Richtplananpassungen 2022 durch den Regierungsrat genehmigt (2021.DIJ.6781). Es dient als Grundlage für die bevorstehende Aktualisierung des gesamtschweizerischen Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene. Zudem wurden im Richtplan auch wirtschaftliche Gunstlagen und Vorranggebiete für Logistiknutzungen bezeichnet.

3.2 Massnahmen 2025-2028

Für die künftige Massnahmenperiode 2025-2028 wurden sechs Massnahmen der Tätigkeitsperiode 2021- 2024 unverändert übernommen, zwölf Massnahmen aufgrund der aktuellen Entwicklungen angepasst sowie zwei Massnahmen gestrichen.

Zwei Massnahmen wurden neu beschlossen:

– Die Rahmenbedingungen für die neu vom Bund geschaffene Kategorie der «schweren Elektromotorräder» bis 450 kg sollen verbessert werden. Diese Fahrzeuge eigenen sich für eine nachhaltige und flexible Feinverteilung der Güter. – Das Thema Abbau, Deponie und Transporte (ADT) ist mit dem GVLK abzustimmen, weil diese schweren und voluminösen Güter sich besonders gut für den Transport auf der Schiene eignen.

3.3 Auswirkungen auf die Finanzen, Organisation, Personal, IT und Raum

Die vorgesehenen Massnahmen haben keine direkten finanziellen Folgen für den Kanton. Sie können innerhalb der bestehenden Budgets umgesetzt werden. Allfällige Staatsbeiträge (z. B. für Schienenverkehrsanlagen oder Förderung alternativer Antriebe) und Aufwände, die sich durch die Umsetzung von Massnahmen ergeben, werden den jeweiligen finanzkompetenten Organen zur Genehmigung vorgelegt.

Mit den beschränkten personellen Ressourcen der Koordinationsstelle liegt der Fokus auf der guten Koordination zwischen den Ämtern und der Priorisierung der Arbeiten.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Beilagen ‒ Güterverkehrs- und Logistikkonzept Kanton Bern: Tätigkeitsbericht 2021–2024 und Massnahmen 2025–2028