2024.RRGR.296
I 221-2024 Zbinden (Mittelhäusern, SVP) Fragen zum Verhalten der BKW gegenüber ihren Kunden. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 221-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.296
Eingereicht am: 12.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zbinden (Mittelhäusern, SVP) (Sprecher/in) Brunner (Landiswil, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 197/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Fragen zum Verhalten der BKW gegenüber ihren Kunden
Das Geschäftsgebaren der BKW und insbesondere das Verhalten gegenüber ihren Kunden und potenziellen Stromlieferanten lässt seit Jahren zu wünschen übrig. Die bereits grosse Unzufriedenheit hat sich mit Bekanntgabe der rekordtiefen Photovoltaik-Rückliefervergütung von 3,6 Rappen/kWh für das zweite Quartal 2024 nochmals stark erhöht. Neben den Tarifen sind insbesondere die Verzögerungen bei den Anschlussgesuchen und Zählerinstallationen störend.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie misst die BKW die Kundenzufriedenheit? Werden repräsentative Umfragen durchgeführt? Wenn ja, in welcher Häufigkeit?
2. Welchen Einfluss hat die Kundenzufriedenheit oder eben -unzufriedenheit auf die strategischen Entscheide des Verwaltungsrats? Gibt es konkrete Beispiele für diesen Einfluss?
3. Welchen Einfluss hat die Kundenzufriedenheit oder eben -unzufriedenheit auf die operativen Entscheide der Geschäftsleitung? Gibt es konkrete Beispiele für diesen Einfluss?
4. Wie können der Regierungsrat oder andere Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Einfluss nehmen auf die Kommunikation der BKW gegenüber den Kundinnen und Kunden?
5. Wie können der Regierungsrat oder andere Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Einfluss nehmen auf die Vergütungssätze für PV-Strom?
6. Wie können der Regierungsrat oder andere Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Einfluss nehmen, um die hängigen Anschlussgesuche rascher zu beantworten?
7. Wie können der Regierungsrat oder andere Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Einfluss nehmen, damit zeitgleich zum Anschluss der PV-Anlagen auch die Zähler angeschlossen werden und so verhindert wird, dass Hausbesitzer zu Gratislieferanten der BKW werden?
8. Sind nach Ansicht des Regierungsrates die Einflussmöglichkeiten des Kantons in Bezug auf die unter Punkt 4 bis Punkt 7 angesprochenen Probleme ausreichend?
9. Welchen Einfluss auf die bereits äusserst langen Wartezeiten hätte eine Annahme der Berner Solar-Initiative?
10. Welchen Einfluss auf die bereits äusserst langen Wartezeiten hätte eine Annahme des Gegenvorschlags des Regierungsrates zur Berner Solar-Initiative?
Antwort des Regierungsrates
Antworten auf die Fragen 1-5
Die BKW AG ist eine börsenkotierte privatrechtliche Aktiengesellschaft nach dem Schweizerischen Obligationenrecht. 1 Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär und übt die Rechte aus, die ihm als Aktionär zustehen. 2 Dazu gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht sowie das Recht auf Dividende. Die operative Führung der BKW AG obliegt der Geschäftsleitung. 3 Auf die operative Geschäftstätigkeit hat der Regierungsrat bzw. der Kanton Bern als Aktionär nur geringe Einflussmöglichkeiten. 4 Der Regierungsrat verfügt nicht über genaue Angaben zur Messung der Kundenzufriedenheit. Diese sowie die Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden liegen in der unternehmerischen Verantwortung.
Die Vergütungen der BKW für Solarenergie aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) privater Produzentinnen und Produzenten bildeten bereits Gegenstand verschiedener politischer Vorstösse. Gemäss den übergeordneten bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 15 EnG5) gilt zurzeit Folgendes: Wird der produzierte Strom dem lokalen Verteilnetzbetreiber angeboten, so ist dieser, unabhängig von der jeweils aktuellen Situation betreffend Angebot und Nachfrage, verpflichtet, die Elektrizität abzunehmen und zu vergüten, wobei die Vergütung mindestens den Bezugskosten für Graustrom zu entsprechen hat. Bei der Einspeisevergütung hat die BKW in ihrem Versorgungsgebiet damit jederzeit (sowohl an einem sonnigen Sommernachmittag ohne grossen Strombedarf als auch einem nebligen Januar-Mittag mit wenig Sonnenstrom und hohem Bedarf) die Pflicht, den überschüssigen Solarstrom abzunehmen. Im Sinne einer vorsichtigen Geschäftspolitik vertraut die BKW nicht auf die jederzeitige Lieferfähigkeit aus der Rücklieferung oder dem preislichen Auf und Ab an den Strommärkten, sondern verkauft den eingespeisten Strom zeitnah an der Strombörse. Somit läuft die BKW kein grösseres Verlustrisiko und hat im Gegenzug kaum Gewinnchancen. Dies bedeutet auch, dass die Lieferantinnen und Lieferanten von Strom im Verteilnetz der BKW auch stark profitieren können, wenn der Preis hoch ist, so wie dies etwa im Jahr 2022 geschehen ist als die Rückliefertarife für PV-Strom zeitweise auf über 40 Rp./kWh kletterten.
Mit der Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung durch die Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 wurde die Grundlage für eine schweizweit harmonisierte
OR; SR 220 Vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW -Gesetz; BSG 741.3) Art. 716 Abs. 2 OR Vgl. die Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation 254-2021 (2021.RRGR.374) Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0)
Rückliefervergütung geschaffen, welche sich unter Vorbehalt einer Mindestvergütung an den Marktpreisen orientiert. Für weitere Ausführungen zu den Rückliefervergütungen wird ausserdem auf die Antwort des Regierungsrates zur Interpellation 183-20246 verwiesen.
Antworten zu den Fragen 6-7
Durch den exponentiellen Zubau von insbesondere PV-Anlagen kam es bei der BKW teilweise zu langen Bearbeitungszeiten bei Netzanschlussgesuchen und anderen Meldeformularen, was zu einem Rückstand führte. Dieser Rückstand wird seitens der BKW aktuell durch Optimierung und Automatisierung der Prozesse sowie der Weiterentwicklung der Organisation und des Personals gezielt abgearbeitet. Gleichzeitig arbeitet der Kanton Bern an der Einführung einer verbindlichen Fristenregelung im Normalfall für die Bearbeitung von Gesuchen durch alle Netzbetreiber mit Leistungsaufträgen im Kanton. Für Fragen zur Dauer der Bearbeitungszeiten von PV-Gesuchen wird zudem auf die Antwort des Regierungsrates auf die Interpellation 223-20247 verwiesen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einspeisung von selbstproduzierter Energie ohne Bewilligung der Verteilnetzbetreiberin oder des Verteilnetzbetreibers nicht zulässig ist und eine Gefahr für Mensch und Geräte darstellt. Energie, die von Anlagen in das Verteilnetz eingespeist wird, die bei der BKW nicht oder nicht korrekt angemeldet sind, kann nicht vergütet werden. Diese Energie kann von der BKW weder genutzt noch verkauft werden. Stattdessen führt die eingespeiste Energie zu einer unausgeglichenen Netzbilanz und verursacht zusätzliche Kosten für den Netzbetreiber, der für die notwendige Ausgleichsenergie aufkommen muss.
Ist eine Netzverstärkung der Anschlussleitung und/oder des Verteilnetztes erforderlich, so teilt der Netzbetreiber der Anschlussnehmerin oder dem Anschlussnehmer mit, ob und wieviel der selbstproduzierten Energie vor dem Ausbau in das Netz eingespeist werden kann. Vor der Umsetzung und dem Abschluss des Netzausbaus kann die Anschlussnehmerin oder der Anschlussnehmer die selbstproduzierte Energie hausintern zum Eigenverbrauch verwenden.
Frage 8: Sind nach Ansicht des Regierungsrates die Einflussmöglichkeiten des Kantons in Bezug auf die unter Punkt 4 bis Punkt 7 angesprochenen Probleme ausreichend?
Wie bereits festgehalten, obliegt die operative Führung der BKW AG der Geschäftsleitung. Die BKW ist eine börsenkotierte privatrechtliche Aktiengesellschaft, an welcher der Kanton grundsätzlich dieselben Rechte hat wie die übrigen Aktionäre der BKW AG, mit der Ausnahme, dass er aufgrund der Statuten berechtigt ist, eine Vertretung im Verwaltungsrat zu ernennen. Die Einflussmöglichkeiten des Kantons auf die BKW AG wurden im Übrigen bereits im Rahmen des Berichts des Regierungsrates an den Grossen Rat über die «Perspektiven der Beteiligung an der BKW AG» im Jahr 2021 umfassend geprüft. 8
Frage 9: Welchen Einfluss auf die bereits äusserst langen Wartezeiten hätte eine Annahme der Berner Solar-Initiative?
Die grösste Herausforderung für die Netzbetreiber liegt nicht in der Behandlung von Anschlussgesuchen, sondern im Ausbau des Verteilnetzes. Die «freie Netzkapazität» reduziert sich mit jeder neu angeschlossenen Anlage. Das heisst, je mehr PV-Anlagen am Netz sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Anschluss einer neuen PV-Anlage eine Netzverstärkung be-
Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte), Matti (Zweisimmen, Die Mitte), Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte), Bühler (Romont BE, Die Mitte), «Die BKW verhindert die Energiewende! – Was unternimmt die Regierung?» (2024.RRGR.258) Amstutz (Sigriswil, Parteilos), «Wie können raschere Bearbeitungszeiten für Photovoltaikgesuche umgesetzt werden?» (2024.RRGR.298) 2021.WEU.32
dingt. Die Anzahl dezentraler Energieerzeugungsanlagen wächst bereits in hoher Geschwindigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen tendenziell mehr Gesuche nach sich ziehen würde. An den Einflussmöglichkeiten des Kantons würde eine Annahme der Berner Solar-Initiative aber nichts ändern.
Frage 10: Welchen Einfluss auf die bereits äusserst langen Wartezeiten hätte eine Annahme des Gegenvorschlags des Regierungsrates zur Berner Solar-Initiative?
Die Einflussmöglichkeiten des Kantons auf die Wartezeiten wurden bereits weiter oben beschrieben. Da der Gegenvorschlag zur Initiative keine Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen beinhaltet, würde die Anzahl Gesuche vermutlich nicht im gleichen Masse zunehmen, wie dies bei einer Annahme der Berner Solar-Initiative der Fall wäre. An den Einflussmöglichkeiten des Kantons würde eine Annahme des Gegenvorschlags allerdings nichts ändern.
Verteiler ‒ Grosser Rat