2024.SIDGS.690
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Per E-Mail als pdf und Word: recht@babs.admin.ch
RRB Nr.: 53/2025 29. Januar 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Insgesamt ist die vorliegende Anpassung der Zivilschutzverordnung zu wenig durchdacht. Die Revision basiert im Wesentlichen auf dem von der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) als Arbeitsgrundlage zur Kenntnis genommenen Schutzbautenkonzept. Dieses entspricht unseres Erachtens jedoch bereits nicht mehr der Aktualität, da es die Erkenntnisse der letzten beiden Jahre kaum berücksichtigt. So wird beispielsweise die Frage nach schnell verfügbaren Schutzinfrastrukturen am Aufenthaltsort nicht geklärt. Entsprechend besteht die Gefahr, sehr viel Geld und Zeit in den Ersatz von Komponenten zu investieren, die vorwiegend für einen längeren Aufenthalt im Schutzraum unter ABC-Bedingungen benötigt werden (v. a. Ventilationsaggregate). Zudem wird mit der Senkung der Schwelle für den Bau von Schutzräumen mit weniger als 25 Plätzen das Konzept von eher kleinen, voll ausgerüsteten Schutzräumen zementiert bzw. gestärkt. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Rolle des Bevölkerungsschutzes im bewaffneten Konflikt sind unseres Erachtens zuerst mit der Armee und den Kantonen konsolidierte Planungen zu erstellen, welche den notwendigen Schutzgrad der Bevölkerung und die Art des Schutzes definieren. Daraus können die Folgen für die Weiterentwicklung der Schutzinfrastruktur abgeleitet werden, wobei auch die seit Jahren pendente Frage der weiteren Nutzung der geschützten sanitätsdienstlichen Infrastruktur zu klären ist.
Weiter wird zwar mit einer Erhöhung der Ersatzbeiträge auf den gestiegenen und weiter steigenden Finanzierungsbedarf für die Schutzrauminfrastruktur reagiert. Im Detail wird jedoch nur
der aus der Erneuerung der Schutzanlagen resultierende Finanzbedarf aufgezeigt. Der sich aus der Erneuerung der Schutzräume für die Bevölkerung ergebende Finanzbedarf wird aufgrund
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 25.10.2024 1 Version: 2 I Dok.-Nr.: 2989851 Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.690 1/5
offenbar beim Bund fehlender Zahlen als nicht näher quantifiziert und mit Verweis auf den Ersatzbeitragsfonds und auf Mittel aus dem «ordentlichen Kantonsbudget» als finanzierbar beurteilt. Dabei wird einerseits unterschlagen, dass der Bund für den Schutz der Bevölkerung bei bewaffneten Konflikten — und darum geht es bei den Schutzräumen — zuständig ist und entsprechend auch finanziell dafür aufkommen muss, sofern andere Finanzierungsmechanismen (Ersatzbeitragsfonds) ausgeschöpft sind; die Kantone haben für Ausgaben in diesem Bereich keine gesetzliche Grundlage. Anderseits zeigt eine einfache Überschlagsrechnung, dass gesamtschweizerisch die Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds für den angestrebten flächendeckenden Austausch von technischen Schutzraumkonnponenten nicht reichen werden: Von den rund 46000 Schutzräumen im Kanton Bern werden bis 2030 rund 30000 mehr als 40 Jahre alt sein. Bei einem Teil dieser Schutzräume wurden im Rahmen der Periodischen Schutzraumkontrolle (PSK) Teile der technischen Komponenten (v.a. Ventilationsaggregate) ausgetauscht. Der Austausch der Komponenten in den verbleibenden Schutzräumen wird nach heutiger, sehr grober Schätzung rund CHF 250 Mio. kosten, was mit dem heutigen Bestand des Ersatzbeitragsfonds im Kanton Bern maximal zu einem Drittel finanzierbar ist. Die restlichen Kosten werden entweder durch den Bund oder die Hauseigentümer zu finanzieren sein. Diese Aussage lässt sich auf die ganze Schweiz übertragen.
Als weiteren Punkt regen wir an, im Hinblick auf die angestrebte umfangreiche Erneuerung der Schutzräume zu klären, ob die Industrie überhaupt in der Lage ist — und wenn ja zu welchen Konditionen — die benötigen technischen Komponenten zu liefern. Diesbezüglich liegen uns seitens des BABS bisher nur mündliche Zusicherungen vor. Aus unserer Sicht wäre anzustreben, dass das BABS eine Ausschreibung macht und mit den Herstellern einen Rahmenvertrag abschliesst, sodass die Schutzraumeigentümerinnen und Schutzraumeigentümer im Bedarfsfall per Einzelabruf und gemäss den ausgehandelten Konditionen Komponenten beziehen können.
2. Anträge
2.1 Antrag zu Artikel 70 Absatz 7
Die Bestimmung ist zu überprüfen.
Begründung: Wie bereits eingangs erwähnt, führt diese Bestimmung dazu, dass wieder mehr Kleinstschutzräume gebaut werden, was wiederum dem Schutzbautenkonzept zuwiderläuft. Wird an der Bestimmung festgehalten, wäre zumindest eine schweizweit einheitliche Untergrenze festzulegen, so dass weiterhin auf den teuren Schutzraumbau bei kleinen Wohneinheiten verzichtet wird (im Kanton Bern müssen heute in jedem Fall mindestens 11 Zimmer gebaut werden, damit ein Schutzraumbau verfügt werden kann).
2.2 Antrag zu Artikel 73 Absatz 2bis
Im Sinne der Gleichbehandlung zwischen privaten Schutzraumeigentümerinnen und Schutzraumeigentümern und den Gemeinden ist die Nachrüstung von öffentlichen Schutzräumen nicht über den Ersatzbeitragsfonds zu finanzieren, sondern durch die Gemeinden.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.10.2024 I Version: 28 I Dok.-Nr.: 494178 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.690 2/5
2.3 Praktische Fragen zu Artikel 73 Absatz 2bis und 3
Zur Umsetzung von Artikel 73 Absatz 2 und 3 stellen sich mehrere praktische Fragen, die unseres Erachtens mindestens im Vortrag beantwortet werden müssen: — Wer trägt die Kosten, falls der ganze Schutzraum bei einem Neubau auf dem Areal nachgerüstet werden muss? — Da die Kontrolleure anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle nicht wissen können, ob auf einem Areal zusätzlich ein Neubau erstellt wurde und daher alles nachgerüstet werden müsste, stellt sich uns grundsätzlich die Frage, wie Absatz 3 durch den Kanton überprüft bzw. umgesetzt werden sollte. — Die Liegestellen sowie Trockenklosetts müssen vor Ort gelagert werden. Gerade bei öffentlichen Schutzräumen muss von sehr viel Material ausgegangen werden. Wie soll die Kommunikation an die Mieterinnen und Mieter erfolgen, die den Platz danach nicht mehr wie gewohnt nutzen können?
2.4 Antrag zu Artikel 105a
Artikel 105a ist zu streichen.
Begründung: Aus unserer Sicht rechtfertigt der Nutzen eines vollständigen Austausches sämtlicher Schutzbaukomponenten und der Ausrüstung nur aufgrund des Alters die damit verbunden hohen Kosten nicht. Die Kantone haben schon heute die Pflicht, periodische Schutzraumkontrollen durchzuführen. Dabei wird die Funktionstüchtigkeit eines Schutzraumes überprüft und defekte Komponenten müssen ersetzt werden. Der Werterhalt des Schutzbautensystems findet also schon heute statt. Ein darüber hinausgehender kompletter Ersatz der Komponenten und Ausrüstung lässt sich — auch angesichts der weiter oben angesprochenen konzeptionellen Fragen — kaum vermitteln und wird dazu führen, dass für weitere Massnahmen zur Ergänzung der Schutzinfrastruktur für die Bevölkerung keine Finanzmittel mehr zur Verfügung stehen.
2.5 Antrag zu Artikel 105a Absatz 2
Wird auf eine Streichung von Artikel 105a verzichtet (Antrag 2.4), so beantragen wir, Absatz 2 grundsätzlich zu überarbeiten.
Begründung: Diese Bestimmung würde in der Praxis bedeuten, dass mehrere Tausend Schutzraunneigentünnerinnen und Schutzraunneigentümer die entsprechenden Arbeiten zum Ersatz der Schutzraunnkomponenten und Ausrüstung aufnehmen, Offerten einholen, Firmen mit dem Austausch der Komponenten beauftragen und dann über die Kantone eine Rückfinanzierung beantragen müssten. Die Kantone können nur zum Teil überprüfen, welche Komponenten allenfalls bereits ersetzt wurden, da sie nur dann von einem Austausch Kenntnis erhalten, wenn dieser über den Ersatzbeitragsfonds beantragt wurde.
Schliesslich stellt sich auch die Frage, welche Massnahmen vorgesehen sind, falls sich die Schutzraumeigentümerinnen und Schutzraunneigentünner den angeordneten Massnahmen widersetzen.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.10.2024 I Version: 28 I Dok.-Nr.: 494178 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.690 3/5
2.6 Antrag zu Artikel 105a Absatz 1 und 2
Weiter beantragen wir bei einem Verzicht auf die Streichung von Artikel 105a (Antrag 2.4), den Artikel dahingehend anzupassen, dass das Alter des Schutzraumes nicht anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle festgestellt wird.
Begründung: Grundsätzlich ist wohl das Abnahmedatum eines Schutzraumes für die Festlegung des Alters eines Schutzraumes massgeblich, auch wenn dieses deutlich nach dem Bau desselben liegen kann. Entsprechend kann das Alter nicht anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle festgestellt werden (vgl. Absatz 2), denn bei der periodischen Schutzraunnkontrolle kann unseres Erachtens das Alter des Schutzraums und dessen Komponenten gar nicht bestimmt werden. Zudem ist es durchaus möglich, dass das Alter des Schutzraums (Bau bzw. Abnahme) und das Alter der unterschiedlichen Komponenten deutliche Unterschiede aufweisen, die sich jedoch kaum bestimmen lassen (die Produktionsdaten sind bei den meisten Komponenten nicht angegeben).
2.7 Antrag zu Artikel 105a Absatz 3
Absatz 3 ist grundsätzlich zu überarbeiten.
Begründung: Uns ist nicht klar, was mit diesem Absatz gemeint ist. Welche Daten sollen dem Bund jährlich digital strukturiert zugestellt werden? Die Kantone können nur diejenigen Daten liefern, über die sie selbst verfügen; die Produktionsdaten der Komponenten selber gehören nicht dazu.
2.8 Antrag zum Erläuternden Bericht zu Artikel 105a
Gemäss dem Erläuternden Bericht müssen auch die Liegestellen und Trockenklosetts ersetzt werden. Es ist zu klären, wer diese Kosten zu tragen hat.
Begründung: Der Ersatz von Liegestellen und Trockenklosetts kann bei Privaten unter Umständen zu hohen Kosten führen, die diese kaum selbst tragen werden.
2.9 Antrag zum Erläuternden Bericht zu Kapitel 5.1 «Auswirkungen auf den Bund»
In Kapitel 5.1 des Erläuternden Berichts wird festgehalten, dass innerhalb des BABS der für Projektbegleitung, Prüfung und Genehmigung der Erneuerungsgesuche zuständige Stellenetat von heute vier auf neu acht Vollzeitstellen (FTE) verdoppelt werden soll. Es ist zu prüfen, ob hier nicht eine Priorisierung verlangt und allenfalls die Umsetzungsfrist verlängert werden müsste.
Begründung: Der Erläuternde Bericht hält fest, dass die Mittel nicht BABS-intern kompensiert werden können. Bei Nicht-Finanzierung könne das Konzept nicht umgesetzt werden. Eine Priorisierung und ggf. auch eine Verlängerung der Umsetzungsfrist drängt sich daher auf, um die Finanzierung besser und mit weniger zusätzlichen (Personal-)Ressourcen sicherstellen zu können.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.10.2024 I Version: 28 I Dok.-Nr.: 494178 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.690 4/5
2.10 Anmerkung zu Artikel 112 Absatz 4
Mit den Pauschalbeiträgen sollen unter anderem die Kosten für den Unterhalt der Telematikinstallationen, Revision/Ersatz der Feuerlöscher, Ersatz der Handleuchten, GWA-Wartung, Ersatz der Luftentfeuchter, Ersatz von Beleuchtungsmitteln usw. finanziert werden. Wir halten fest, dass auch die neuen Pauschalbeiträge aus unserer Sicht nach wie vor viel zu tief angesetzt sind.
3. Weitere Bemerkungen
Im Erläuternden Bericht wird erwähnt, dass derzeit eine neue Strategie sowie ein darauf basierendes Konzept zur Weiterentwicklung bzw. -verwendung der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen erarbeitet wird. Der Bund beschäftigt sich nunmehr seit Jahren mit der Überarbeitung der Vorgaben zu den sanitätsdienstlichen Schutzanlagen. Der Regierungsrat des Kantons Bern hätte sich gewünscht, dass der Bund die Schutzbautenthematik ganzheitlich angegangen wäre, inklusive der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, und ein entsprechendes Gesamtkonzept erarbeitet hätte. Die geschützten Spitäler haben sich in der Krise (z.B. in der Corona-Pandemie) nicht bewährt. Der Regierungsrat beantragt daher, dass der Bund nun auch in der Sache der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen zügig Ergebnisse vorlegt.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allennann Christoph Auer -7-1--\-) Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Bau- und Verkehrsdirektion
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.10.2024 I Version: 28 I Dok.-Nr 494178 I Geschäftsnummer: 2024.SIDGS.690 5/5