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Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei in der Birs auf dem Gebiet der Gemeinden Moutier und Roches ab dem 1. Januar 2026 und über die Gegenseitigkeit bei den Patentgebühren

2024.WEU.4983 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 17 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-weu-4983/de/regierungsratsbeschluss-betreffend-den-beitritt-vereinbarung-zwischen-den-kantonen-bern-und-jura-uber-die-fischerei-in-der-birs-auf-dem-gebiet-der-gemeinden-moutier-und-roches-ab-dem-1-januar-2026-und-uber-die-gegenseitigkeit-bei-den-patentgebuhren

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.WEU.4983

Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei in der Birs auf dem Gebiet der Gemeinden Moutier und Roches ab dem 1. Januar 2026 und über die Gegenseitigkeit bei den Patentgebühren

Rubrum

Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs vom 17.12.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 923.941.1 Geändert: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Kantonsverfassung (KV)1),

auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 923.941.1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs wird als neuer Erlass publiziert.

Art. 1 Der Regierungsrat tritt der unter der BAG-Nummer 26-002 veröffentlichten Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Fischerei im interkantonalen Abschnitt der Birs bei.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

1) BSG 101.1

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Bern, 17. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am ■