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Investitionsrahmenkredit öffentlicher Verkehr (IRK ÖV) 2027–2030

2025.BVD.3788 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 19 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-3788/de/investitionsrahmenkredit-offentlicher-verkehr-irk-ov-2027-2030

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2025.BVD.3788

Investitionsrahmenkredit öffentlicher Verkehr (IRK ÖV) 2027–2030

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1255/2025 Datum RR-Sitzung: 19. November 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.3788 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Investitionsrahmenkredit öffentlicher Verkehr (IRK ÖV) 2027-2030

Erwägungen

1. Gegenstand

Gemäss Art. 14 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) entscheidet der Grosse Rat periodisch, in der Regel alle vier Jahre - über einen Rahmenkredit für die Finanzierung der Investitionen in den öffentlichen Verkehr (ÖV). Für die Jahre 2027–2030 sind Investitionsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 90 Mio. vorgesehen. An den ÖV-Investitionsbeiträgen beteiligen sich die bernischen Gemeinden mit einem Drittel (CHF 30 Mio.). Die Nettoverpflichtungen zulasten des Kantons Bern belaufen sich somit auf CHF 60 Mio.

Der Grosse Rat bewilligt entsprechend für die Jahre 2027–2030 einen Rahmenkredit in der Höhe von netto CHF 60 Mio.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (BSG 762.4), Art. 14 ‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1), Art. 29 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Massgebende Kreditsumme; Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Verpflichtungssumme Investitionsbeiträge 2027–2030 CHF 90 000 000 ./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 30 000 000 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 26 FHG CHF 60 000 000 Zu bewilligender Rahmenkredit CHF 60 000 000

Das Gemeindedrittel ist in Artikel 12 ÖVG und Artikel 29 FILAG gesetzlich festgelegt und wird daher gemäss Art. 26 FHG in Abzug gebracht.

Allfällige Bundesbeiträge aus Agglomerationsprogrammen sind von der Rahmenkreditsumme nicht in Abzug gebracht, weil diese Beiträge im Zeitpunkt der kantonalen Kreditsprechung noch nicht rechtlich verbindlich zugesichert sind.

Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Produktgruppe / Kreditart / Konto / Rechnungsjahre

Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination

Es handelt sich um einen Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG. Zahlungen werden gestützt auf Ausführungsbeschlüsse geleistet. Die Mittel sind in der Finanzplanung 2027–2029 und den Folgejahren eingestellt

Die rückzahlbaren Kantonsbeiträge werden aus dem Konto 544000000, die bedingt rückzahlbaren aus dem Konto 56400000 und die à fonds perdu Beiträge aus dem Konto 363400000 geleistet.

Die Gemeindebeiträge von CHF 30 Mio. werden über die Konten 463200000 und 632000000 vereinnahmt.

4.1 Ablösung der Rahmenkreditmittel

Der Regierungsrat ist zuständig für die Mittelverwendung (Art. 34 Abs. 2 FHG). Er bewilligt die einzelnen Kantonsbeiträge mit Ausführungsbeschlüssen. Innerhalb der Befugnisse gemäss Art. 36 und 37 FHaV i.V.m. Art. 7 DelDV BVD können die Bau- und Verkehrsdirektion sowie das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination die Ausführungsbeschlüsse bewilligen.

4.2 Laufzeit und Verlängerung

Mittel aus dem IRK ÖV 2027–2030 können vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 abgelöst werden.

Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b FHG.

5. Fakultatives Finanzreferendum

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat