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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Geoinformationsgesetzes - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.DIJ.5071 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 11 giu 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2025-dij-5071/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-des-geoinformationsgesetzes-kataster-der-offentlich-rechtlichen-eigentumsbeschrankungen-stellungnahme-des-kantons-bern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2025.DIJ.5071

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Geoinformationsgesetzes - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bem 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Landestopografie Seftigenstrasse 264 3084 Wabern

(Rechtsdienst@swisstopo.ch)

RRB Nr.: 605/2025 11. Juni 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Geoinformationsgesetzes — Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, zur oben genannten Vorlage Stellung nehmen zu können.

Der Kanton Bern begrüsst die Änderung des Geoinformationsgesetzes zur Klärung des Verhältnisses zwischen dem ÖREB-Kataster und dem Grundbuch bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die inhaltliche Erweiterung des ÖREB-Katasters sowohl mit individuell-konkreten als auch generell-abstrakten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird ebenfalls gutgeheissen. Die Ergänzung mit behördenverbindlichen Anordnungen, die sich mittelbar beschränkend auf das Grundeigentum auswirken, wird als ein im Sinne der Transparenz geeignetes Mittel betrachtet.

Der Kanton Bern erachtet die Präzisierung des Stellenwerts des ÖREB-Katasters auf Gesetzesstufe als qualifiziertes Informationssystem als sinnvoll, um die — auch in Fachkreisen — bestehenden Missverständnisse sowie die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt zu klären. Der Nutzen des ÖREB-Katasters für die Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft ist umso grösser, je umfassender er über Nutzungseinschränkungen zum Grundeigentum in Plan und Text nachvollziehbar informiert. Behördenverbindliche Anordnungen wirken sich mittelbar beschränkend auf Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen aus. Sie werden bei der Beurteilung etwa von Baugesuchen von den Behörden herangezogen. Im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit kann der ÖREB-Kataster über solche behördenverbindlichen Anordnungen wie zum Beispiel die Naturgefahrenkarte, das Archäologische Inventar, das Bauinventar oder die Gewässerschutzbereiche ebenso informieren. Dies ist auf der Informationsebene eine willkommene Ergänzung. Gleichzeitig achtet es der Regierungsrat als sinnvoll, die Rolle und die rechtliche Bedeutung von rein behördenverbindlichen Anordnungen gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen zu erläutern.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.05.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 305376 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.5071 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Kanton Bern hat im Rahmen einer kantonalen Erweiterung erste behördenverbindliche Anordnungen, die sich mittelbar beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken, als Zusatzinformation in den ÖREB-Kataster aufgenommen. Daher ist er erfreut, dass auf Bundesebene die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit sie regulär in den ÖREB-Kataster integriert werden können. Gerne ist der Kanton Bern bereit, die gesammelten Erfahrungen einzubringen, wenn es darum geht, die konkrete Umsetzung der neuen Bundesvorgaben zu erarbeiten.

Personendaten dürfen bekanntgegeben werden, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung stehen. Die neue Regelung von Artikel 18 GeolG und die vom Bundesrat gestützt darauf erlassenen Rechtsnormen gehen den bundes- und kantonalrechtlichen Datenschutzgesetzen vor. Es gilt zu berücksichtigen, dass grundbuchrechtliche Bestimmungen (Art. 970 ZGB und Art. 26 if GBV) als lex specialis den bundes- und kantonsrechtlichen Datenschutzbestinnmungen ebenso vorgehen. Es muss verhindert werden, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des vorliegend zu revidierenden Gesetzes die grundbuchrechtlichen konkurrenzieren und ihnen gegebenenfalls potenziell oder tatsächlich widersprechen.

Auch wenn die Gesetzesänderung keine direkten Kostenfolgen hat, so verursacht die konkrete Umsetzung der neuen Bundesvorgaben durchaus einmalige und wiederkehrende Kosten beim Amt für Geoinformation, bei den für die neuen Inhalte zuständigen Stellen wie auch im Grundbuchbereich. Der Kanton Bern erwartet daher vom Bund, dass bei der Erarbeitung von Vorgaben und der Aufnahme neuer Themen eine Kosten-Nutzen Abschätzung vorgenommen wird und dass die Kantone entsprechend entschädigt werden.

Die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 46a des revidierten Gesetzes überlässt es den Kantonen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach bisherigem Recht im Grundbuch angemerkt wurden und neu in den ÖREB-Kataster gehören, nachträglich auf eigene Kosten in den ÖREB-Kataster zu überführen. Aus rein qualitativer Sicht würde sich eine Bereinigung aufdrängen, verständlicherweise wäre eine solche mit einem hohen zeitlichen und personellen Aufwand für die Kantone verbunden und inhaltlich herausfordernd. Es wäre dennoch wünschenswert in der Botschaft auszuführen, dass in den konkreten Anwendungsfällen gegenüber den Fachämtern immer eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen Quellen, also von Grundbuch und ÖREB-Kataster, empfehlenswert ist.

Die konkreten Änderungsvorschläge und Bemerkungen des Kantons Bern finden Sie im beigelegten Fragebogen. Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.05.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr 2693663 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.5071 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Verteiler - Bildungs- und Kulturdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — Ausgefüllter Fragebogen Kanton Bern

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.05.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2693663 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.5071 3/3