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Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.GSI.2674 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 11 feb 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2025-gsi-2674/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-der-krankenversicherungsaufsichtsverordnung-kvav-ausgleich-zu-hoher-pramieneinnahmen-gezielte-informationen-der-versicherten-stellungnahme-des-kantons-bern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2025.GSI.2674

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

WW Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

  • aufsicht@bag.admin.ch

  • gever@bag.admin.ch

RRB Nr.: 89/2026 11. Februar 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV); Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Er stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und bittet die nachfolgenden Bemerkungen und Anträge zu berücksichtigen:

Erwägungen

1. Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen und gezielte Informationen der Versicherten

Der Regierungsrat stimmt den Ausführungsbestimmungen zur Änderung von Artikel 18 KVAG zu, durch die künftig die Kantone anstelle der Versicherten den Ausgleich für zu hohe Prämieneinnahmen erhalten, wenn die Prämie vollständig durch Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen gedeckt ist. Es ist anzustreben, dass dieser Prozess effizient und effektiv umgesetzt werden kann. Ziffer 2 des erläuternden Berichts ist zu entnehmen, dass der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ein fakultatives Instrument ist: Die Versicherer entscheiden selbst, ob sie einen solchen Ausgleich vornehmen. Es wird sich deshalb zeigen, wie oft dieses Verfahren in der Praxis zur Anwendung gelangen wird.

Ebenfalls stimmt der Regierungsrat den Ausführungsbestimmungen zur Änderung von Artikel 56a Absatz 1 KVG zu, die den Krankenversicherern die Möglichkeit gibt, gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl geeigneter Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren. Die Streichung der Aufzählung «die Mitteilungen an die Versicherten» erfolgt in Übereinstimmung mit der neuen KVG-Bestimmung. co o Q g c O

Kanton Bern Canton de Berne

2. Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten

2.1 Anträge zu Art. 32 Abs. 2 KVAV

Absatz 2 ist wie folgt anzupassen: «[...] Im Falle der Genehmigung teilt sie insbesondere die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person unter Beilage des Entscheids mit.».

Im erläuternden Bericht ist weiter zu präzisieren, dass der Entscheid des BAG sowohl der für Fragen rund um die Prämiengenehmigung zuständigen Stelle des Kantons als auch der gemäss der Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung1 zuständigen kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.

2.2 Begründung

Ohne Kenntnis des exakten Wortlauts des Entscheids kann die ausschliessliche Mitteilung der Höhe des Prämienausgleichs und des Rückvergütungsbetrags missverstanden werden. Daher ist im Falle der Genehmigung insbesondere die Höhe des Prämienausgleichs und der Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person unter Beilage des Entscheids mitzuteilen ist.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den Kantonen unterschiedliche Stellen für Fragen rund um den Prämiengenehmigungsprozess, die Durchführung der Prämienverbilligung sowie den Datenaustausch mit den Versicherern zuständig sein können. So ist im Kanton Bern die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Fragen rund um den Prämiengenehmigungspro ­ zess verantwortlich, während die Direktion für Inneres und Justiz (DU) die Durchführung der Prämienverbilligung verantwortet und als Durchführungsstelle für den Datenaustausch mit den Krankenversicherern fungiert. Die DU erhält heute keine Informationen über einen allfälligen Prämienausgleich sowie den Rückvergütungsbetrag pro versicherter Person. Daher ist der erläuternde Bericht entsprechend zu präzisieren, damit die Information aller zuständigen Stellen im Kanton sichergestellt ist.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

0. Melu Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

1 Verordnung des EDI vom 7. März 2025 über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung (SR 832.102.2)