2025.STA.466
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG): Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt. Stellungnahme des Kantons Bern
14 Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Bundesamt für Kommunikation BAKOM per Mail an rtvg@bakom.admin.ch
RRB Nr.: 270/2025 19. März 2025 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N): Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG): Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-N) hat am 13. Januar 2025 das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beauftragt, zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Ergänzung des RTVG, wonach die SRG-Konzession künftig auch die Einzelheiten der Berücksichtigung der veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz bei der Vergabe von Aufträgen durch die SRG regeln muss. Dazu sollen in der Konzession Mindestanteile vorgeschrieben werden können.
Bisher war die Zusammenarbeit zwischen der SRG und der nationalen veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie ausschliesslich auf Konzessionsebene geregelt. Im Rahmen der Konzession war die SRG bisher verpflichtet, einen «angemessenen Anteil von Aufträgen» an diesen Industriezweig zu vergeben. Die neu auf Gesetzesstufe verankerte Befugnis, in der Konzession Mindestanteile für die Berücksichtigung der veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz festzulegen, entspricht den bereits bestehenden Regelungen zur Zusammenarbeit mit der schweizerischen Literatur und dem schweizerischen Musik- und Filmschaffen gemäss Art. 25. Absatz 3 Buchstabe c RTVG. Dass das neuen Recht analog zu diesen Regelungen vorsieht, dass sich die SRG und die veranstalterunabhängige audiovisuelle Industrie in der Schweiz grundsätzlich selbst über die quantitativen Aspekte und die Modalitäten der Berücksichtigung einigen, und erst wenn im Rahmen der Selbstregulierung keine Lösung zustande kommt, der Bundesrat in der Konzession Rahmenbedingungen festlegen und allenfalls
Mindestanteile vorschreiben kann, ist aus Sicht des Regierungsrates folgerichtig.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.01.2025 I Version: 21 Dok.-Nr.: 3016991 Geschäftsnummer: 2025.STA.466 1/2
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Was die Umsetzung der neuen Regelung in der Konzession betrifft, ist es aus Sicht des Regierungsrates zentral, dass sie mit Augenmass erfolgt. Der SRG muss auch in diesem Bereich eine gewisse unternehmerische Freiheit gelassen werden, so dass sie beispielsweise weiterhin die Möglichkeit hat, bei der Produktion von audiovisuellen Produkten punktuell mit innovativen ausländischen Anbietern zusammenzuarbeiten oder Erfahrungen zu sammeln. Die in Aussicht gestellte Überprüfung und Anpassung der Konzession bietet die Gelegenheit, solche grundsätzlichen Fragestellungen zu prüfen und sofern nötig in der neuen Konzession festzuhalten.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Für allfällige Rückfragen steht Ihnen Reto Wüthrich, Leiter des Amts für Kommunikation und Kommunikationsbeauftragter des Regierungsrates (reto.wuethrichl ebe.ch) zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
lA) . Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.01.2025 I Version: 151 Dok.-Nr.: 896355 I Geschäftsnummer: 2025.STA.466 2/2