2026.SIDGS.833
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe für die Eindämmung des Ebola-Ausbruchs in der Demokratischen Republik Kongo
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 667/2026 Datum RR-Sitzung: 17. Juni 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.833 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe zur Eindämmung des Ebola-Ausbruchs in der Demokratischen Republik Kongo
Rechtsgrundlagen
Artikel 32, Artikel 36, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 1, 2 und 4 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
Artikel 32 und Artikel 61 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
Gesuchsteller: Médecins sans Frontières / Ärzte ohne Grenzen, Genève Geschäfts Nr.: 849311 Vorhaben: Nothilfe für die Eindämmung des Ebola-Ausbruchs in der Demokratischen Republik Kongo Gegenstand: Die seit Jahren von Konflikten, Vertreibungen und einem geschwächten Gesundheitssystem gezeichnete Demokratische Republik Kongo steht erneut vor einer akuten humanitären Notlage. Am 15. Mai 2026 erklärte das Gesundheitsministerium einen Ebola-Ausbruch in der Provinz Ituri; am 17. Mai rief die WHO eine internationale Gesundheitsnotlage aus und initiierte einen länderübergreifenden Aktionsplan in der Höhe von US$ 518 Mio.. Es sind bereits über 100 Todesfälle und über 600 Fälle bestätigt worden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch hoch sein. Der Ausbruch wird durch das Bundibugyo-Virus verursacht. Gegen diese seltene Ebola-Variante gibt es weder zugelassene Medikamente noch Impfstoffe. Die Diagnose ist komplex und die Eindämmung erschwert, da sich das Virus in einem Umfeld massiver Instabilität ausbreitet: Millionen Menschen sind vertrieben, Gesundheitsstrukturen unterfinanziert, und die Provinzen Ituri und Nord-Kivu sind von wiederkehrender Gewalt betroffen. Dank ihrer langjährigen Erfahrung in der Ebola-Bekämpfung und der engen Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium kann Ärzte ohne Grenzen (MSF) ihre Nothilfemassnahmen rasch ausweiten. Seit dem 20. Mai 2026 setzt MSF einen gross angelegten Einsatz um, basierend auf den sechs international anerkannten Pfeilern der Ebola-Reaktion: Versorgung und Isolierung von Patientinnen und Patienten, Kontaktnachverfolgung, Sensibilisierung der Bevölkerung, sichere Bestattungen, proaktive Fallfindung sowie Unterstützung bestehender Gesundheitseinrichtungen. MSF hat in Mongbwalu ein Ebola-Behandlungszentrum eingerichtet und unterstützt Gesundheitsstrukturen in Bunia, Fataki und Rwampara bei Triage, Isolation und Infektionsprävention. Bereits am 19. Mai wurden acht Tonnen medizinisches Material und PSA nach Bunia geliefert, gefolgt von weiteren neun Tonnen. Zusätzlich trafen 3’000 Sets persönlicher Schutzausrüstung aus Kampala ein, 60’000 weitere Sets werden erwartet.
Parallel dazu wurden in Goma zwei Ebola-Behandlungszentren mit insgesamt 70 Betten eingerichtet. Rund 50 internationale Fachkräfte sowie 480 lokale Mitarbeitende sind dort im Einsatz. Ein besonderer Fokus liegt auf der frühzeitigen Erkennung neuer Fälle, der sicheren Überweisung an spezialisierte Zentren sowie der Sensibilisierung der Bevölkerung, um Angst, Stigmatisierung und riskante Praktiken – insbesondere bei Bestattungen – zu reduzieren. Diese Massnahmen sind zentral, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, die Sterblichkeit zu senken und den Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung in einem hochvolatilen Umfeld sicherzustellen. Der beantragte Beitrag aus dem Lotteriefonds des Kantons Bern fliesst in die direkten Nothilfemassnahmen. Subvention LF: CHF 200'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.
Der Gesuchsteller muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.
Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.
Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.
Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion