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Gesetz über die Gewaltentrennung
Vom 23.06.1999 (Stand 01.07.2023)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 51 Absatz 3 der Kantonsverfassung1,
beschliesst:2
Art. 1 Gerichte
Mit Ausnahme der Friedensrichterinnen und Friedensrichter können dem Landrat nicht angehören:
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte (§ 51 Kantonsverfassung3);
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 51 Kantonsverfassung4);
die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung, die regelmässig an Vorlagen der Gerichte an den Landrat mitarbeiten.
Art. 2 Beteiligungen
Mitglieder der strategischen Führungsorgane von Beteiligungen im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 20175 über die Beteiligungen (PCGG) können dem Landrat nicht angehören.
Mitglieder der operativen Führungsorgane der strategisch wichtigen Beteiligung im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 20176 über die Beteiligungen (PCGG) können dem Landrat nicht angehören.
Art. 3 Kantonale Verwaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie:
dem direkten Weisungsrecht der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers unterstehen, oder
regelmässig an Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat mitarbeiten.
…
Insbesondere können dem Landrat nicht angehören:
die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Leiterinnen und Leiter, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsdienste der kantonalen Verwaltung;
die Fachpersonen im Controlling des Regierungsrats sowie im Controlling der Direktionen;
die Leiterinnen und Leiter der Informations- und Kommunikationsdienste der kantonalen Verwaltung sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
…
Art. 4 Besondere Behörden
Dem Landrat können nicht angehören:
die Landschreiberin oder der Landschreiber, die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber, die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste des Landrats (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat); ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsarchivs;
die oder der Datenschutzbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die weiteren Fachpersonen der Aufsichtsstelle Datenschutz;
die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Art. 5 Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen
Wer aufgrund der Verfassung oder des Gesetzes nicht zugleich Mitglied des Landrats und Mitglied einer anderen Behörde oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sein kann, muss sich nach der Wahl für die eine oder die andere Funktion entscheiden.
Art. 6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Das Gesetz vom 14. Februar 19777 über die Gewaltentrennung wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Anhänge
GS 33.0823