113.13
Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft
Vom 13.10.1998 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf das Abkommen vom 21. Mai 19701 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr, auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842 sowie auf § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 19883,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von ausländischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Bundesrepublik Deutschland.
Art. 2 Zuständigkeit
...
Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der:
Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,
Ausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen,
Sammelausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen.
Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine auszustellen.
Art. 3 Gebühren
Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und die Leitung der Polizei Basel-Landschaft erheben folgende Gebühren:
für das Ausstellen einer Grenzkarte CHF 65;
für das Verlängern einer Grenzkarte CHF 65;
für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag) CHF 25;
für das Ausstellen eines Ausflugsscheins CHF 15;
für das Ausstellen eines Sammel-Ausflugsscheins CHF 30.
Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b CHF 30 und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c CHF 12.50.
Art. 4 Vollzug
Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 29. September 19704 betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
GS 33.0283