144.1
Dekret über die Zuständigkeit bei Geschäften des Liegenschaftsverkehrs des Kantons Basel-Landschaft
Vom 16.02.1995 (Stand 01.03.1995)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 75 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 und auf § 5 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VOG) vom 6. Juni 1983, beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Der Regierungsrat wird ermächtigt, folgende Geschäfte an die Bau- und Umweltschutzdirektion zu delegieren:
Grundstückerwerb, Grundstückverkauf und Grundstücktausch inkl. Abschluss von Vergleichen in Enteignungsverfahren bis zu einem Betrag von 200'000 Fr. je Rechtsgeschäft, soweit hiefür nicht der Landrat zuständig ist;
die Bestellung von Dienstbarkeiten, Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten zu Gunsten und zu Lasten des Kantons bis zu einem Betrag von 200'000 Fr. je Rechtsgeschäft;
die Verwaltung der Liegenschaften und der Grundstücke des Kantons;
den Abschluss von Vereinbarungen über die freiwillige vorzeitige Besitzeinweisung im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Grundstücken und Liegenschaften für öffentliche Werke.
Art. 2 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. März 1995 in Kraft.
GS 32.33