146.71
Dienstordnung des Amts für Kultur
Vom 10.01.2017 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Das Amt für Kultur ist eine Dienststelle der Bildungs‑, Kultur- und Sportdirektion und untersteht deren Vorsteher oder Vorsteherin.
Art. 2 Aufgaben
Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft, insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kulturellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz vom 4. Juni 2015 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL), der Verordnung vom 20. Dezember 2016 über die Kulturförderung (KFV), dem Archäologiegesetz vom 11. Dezember 2002 und dem Vertrag vom 24. März 1998 über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag).
Art. 3 Gliederung
Das Amt für Kultur gliedert sich in die:
Dienstellenleitung;
Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
Hauptabteilung Kulturelles;
Hauptabteilung Kantonsbibliothek.
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
Art. 4 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleitung führt die Dienststelle gemäss den Führungsrichtlinien der Direktion.
Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehören insbesondere:
die Führung der Dienststelle gegen innen;
die Führung der Dienststelle gegen aussen;
die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in strategischen und kulturpolitischen Fragen;
die Koordination des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses, die Antragstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Direktion;
die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration, Personalwesen und Informatik;
die Koordinations- und Führungsfunktion gegenüber den ihr unterstellten Hauptabteilungen;
die Förderung der hauptabteilungs-, dienstellen- und direktionsübergreifenden Zusammenarbeit;
die Erhaltung des Kulturerbes und die Weiter-entwicklung kultureller Themen.
…
…
Die Stellvertretung der Dienststellenleitung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter wird administrativ und projektweise durch die Stabsstelle des Amts für Kultur unterstützt.
Art. 5 …
Art. 6 Zuständigkeiten Hauptabteilungsleitung
Die Hauptabteilungen des Amts für Kultur üben ihre Amtstätigkeit inhaltlich und operativ selbständig aus.
Sie werden von einem Hauptabteilungsleiter oder einer Hauptabteilungsleiterin geführt.
Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen haben insbesondere folgende Aufgaben:
Sie führen ihre Hauptabteilung fachlich und operativ.
Sie verantworten das Budget der Hauptabteilung.
Sie sind für Personelles verantwortlich.
Sie sind für die strategische Weiterentwicklung des Fachbereichs verantwortlich.
Sie nehmen Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeiten für den Fachbereich wahr.
Sie vertreten den Fachbereich in kantonalen und nationalen Fachorganisationen.
Art. 7 Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica
Die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica wird von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz der Hauptabteilungsleiterin oder des Hauptabteilungsleiters geleitet. Der Geschäftsleitung gehören die Abteilungsleitungen an.
Sie ist verantwortlich für die der Römerstadt Augusta Raurica im Römervertrag, dem Archäologiegesetz, dem Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben. Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
Der Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica sind folgende Kommissionen beigegeben:
Kommission Augusta Raurica;
Stiftungsrat der Stiftung Pro Augusta;
Stiftungsrat der Hans und Johanna Bischof Stiftung.
Sie führt zusammen mit der Hauptabteilung kulturelles.bl die Geschäfte der Fachkommission Theater Board Augusta Raurica.
Art. 8 Hauptabteilung Archäologie und Museum
Die Hauptabteilung Archäologie und Museum wird von einem Ausschuss geleitet.
Der Ausschuss setzt sich aus den Leiterinnen oder Leitern der Kantonsarchäologie und des Kantonsmuseums sowie aus der Stabsstelle Zentrale Dienste zusammen. Ihm steht der Leiter oder die Leiterin der Kantonsarchäologie oder des Kantonsmuseums vor.
Die Hauptabteilung Archäologie und Museum gliedert sich in die:
Abteilung Kantonsmuseum;
Abteilung Kantonsarchäologie;
Stabsstelle Zentrale Dienste;
Stabsstelle Sammlungen und Konservierungslabor.
Sie ist verantwortlich für die dem Kantonsmuseum und der Kantonsarchäologie im Archäologiegesetz, dem Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben. Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
Art. 9 Hauptabteilung kulturelles.bl
Die Hauptabteilung kulturelles.bl wird vom Hauptabteilungsleiter oder der Hauptabteilungsleiterin geleitet.
Sie ist Ansprechperson für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kulturförderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zugunsten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
Ihr sind folgende Kommissionen beigegeben:
Kulturrat;
Fachkommission Kunst Basel-Landschaft;
Fachkommission Theater Board Augusta Raurica;
Fachausschuss Film und Medienkunst BS/BL;
Fachausschuss Literatur BS/BL;
Fachausschuss Musik BS/BL;
Fachausschuss Theater und Tanz BS/BL.
Sie führt die Geschäfte des Kulturrates, der Fachkommission Kunst Basel-Landschaft, zusammen mit der Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica die Geschäfte der Fachkommission Theater Board Augusta Raurica, sowie, gestützt auf die Vereinbarung vom 18. August 2008 über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung, der ihr zugewiesenen Fachausschüsse.
Art. 10 Hauptabteilung Kantonsbibliothek
Die Hauptabteilung Kantonsbibliothek wird von der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz der Kantonsbibliothekarin oder des Kantonsbibliothekars geleitet. Der Geschäftsleitung gehören zudem der stellvertretende Kantonsbibliothekar oder die stellvertretende Kantonsbibliothekarin sowie die 3 Teamleiter oder Teamleiterinnen an.
Sie ist verantwortlich für die der Kantonsbibliothek im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben. Zudem:
führt sie zusammen mit der kantonalen Bibliothekskommission den Ausbildungskurs für Bibliothekarinnen und Bibliothekare SAB durch;
fördert sie die Weiterentwicklung der Schulbibliotheken zu Lesezentren;
übt sie die Aufsicht über die Bibliotheken der vom Kanton geführten Schulen aus.
Ihr ist die Kantonale Bibliothekskommission beigegeben.
Sie ist verantwortlich für die dem Kantonsverlag im Gesetz vom 4. Juni 2015 über die Kulturförderung und der Verordnung vom 20. Dezember 2016 zugewiesenen Arbeiten.
GS 2017.003