146.94
Dienstordnung der Fachstelle Erwachsenenbildung
Vom 14.04.2015 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983 zum Verwaltungsorganisationsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Die Fachstelle Erwachsenenbildung (FEBL) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Art. 2 Aufgaben
Die FEBL hat folgende Aufgaben:
…
…
…
…
Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten im Schulbereich.
…
Art. 3 Gliederung
Die FEBL gliedert sich in:
a. die Dienststellenleitung;
b. die Abteilungen
1. Weiterbildung Schulbereich;
2. …
c. die Zentralen Dienste und die Kommunikation.
Art. 4 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die FEBL gemäss Leistungsauftrag der FEBL sowie den Führungsrichtlinien der BKSD.
Zu den Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters gehören insbesondere:
Führung der FEBL, der Abteilungen, der Zentralen Dienste und der Kommunikation;
Vertretung der FEBL nach aussen;
Sicherstellung des Geschäftsverkehrs der FEBL;
Beratung der Vorsteherin oder des Vorstehers der BKSD sowie der mit schulischen Themen befassten Dienststellen der BKSD in allen Fragen der Weiterbildung im Schulbereich;
Leitung der wichtigsten Projekte der Dienststelle im Schulbereich.
Bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 5 Abteilung Weiterbildung Schulbereich
Die Abteilung Weiterbildung Schulbereich hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entwicklung und Umsetzung von Weiterbildungsprojekten und Weiterbildungsangeboten im pädagogischen Bereich im Sinne des lebenslangen Lernens;
Unterstützung von Leistungsempfangenden mit Fachwissen im Bereich der Weiterbildung sowie Kooperation und Koordination im Bereich schulische Weiterbildung auf kantonaler und interkantonaler Ebene;
Erstellung des Weiterbildungsprogramms für Schulbeteiligte;
nicht formalisierte Weiterbildung durch Beratung und Begleitung von Organisationsentwicklungsprozessen im schulischen Umfeld;
Erteilung von Kostengutsprachen für schulbeteiligte Personen für externe Weiterbildungsveranstaltungen;
inhaltliche und finanzielle Unterstützung für die Organisation und Durchführung der «Schulinternen Weiterbildung» (SCHIWE);
Aufnahme und Zusammenstellung des Weiterbildungsbedarfs an Schulen im Kanton;
Repräsentation und Mitarbeit in fachspezifischen Gremien auf kantonaler, regionaler und nationaler Ebene.
Art. 6 Abteilung Weiterbildung Quartärbereich
…
Art. 7 Zentrale Dienste und Kommunikation
Die Zentralen Dienste und die Kommunikation haben insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung der FEBL in allen Belangen der Administration;
Sachbearbeitung für die Kursteilnehmenden und Kursleitungen;
Bewirtschaftung von Kursräumen;
Verantwortung für die Funktionalität der technischen Einrichtungen und die Materialbewirtschaftung;
Aufbereitung und Zurverfügungstellung von interner und externer Information und Kommunikation;
situationsspezifische und adressatengerechte Aufbereitung von Information und Zurverfügungstellung von Information in geeigneten Formaten.
Art. 8 Organigramm
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
GS 2015.025