170.21
Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes
Vom 13.12.1988 (Stand 01.01.1989)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz), beschliesst:
Art. 1
Der Erste Staatsanwalt hat folgende Aufgaben:
er leitet in administrativer und personeller Hinsicht die Staatsanwaltschaft und nimmt die Geschäftsverteilung vor;
er vertritt die Staatsanwaltschaft gegen aussen, insbesondere gegenüber kantonalen, ausserkantonalen und ausländischen Behörden, gegenüber den Medien sowie in Gremien und an interkantonalen oder internationalen Konferenzen betreffend das Strafverfolgungswesen;
er vertritt Strafsachen von besonderer Bedeutung vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
er beantwortet Fragen aller Art seitens von Bürgern, Politikern, Medien und Amtsstellen des In- und Auslandes, welche grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben;
er reicht zuhanden kantonaler Stellen Vernehmlassungen zur Gesetzgebung ein;
er trifft im Rahmen der Strafprozessordnung gegenüber den Statthalterämtern Anordnungen über die Anhebung, Durch- und Weiterführung sowie Beendigung von Ermittlungsverfahren;
er leitet nach Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Verhandlungen und Prozessführung in interkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten;
er trägt der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion aufgrund seiner Feststellungen im Strafuntersuchungswesen allfällige organisatorische Empfehlungen vor.
Art. 2
Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1971 betreffend Pflichtenheft des Ersten Staatsanwalts wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
GS 29.796