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Verordnung zum Kantonalbankgesetz

371.11 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/371-11/de/verordnung-zum-kantonalbankgesetz

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

371.11

Verordnung zum Kantonalbankgesetz

Vom 14.12.2004 (Stand 01.12.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf §§ 4 und 10 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 20041,

erlässt folgende Verordnung:

Footnotes

  1. [1] SGS 371, GS 35.241

Art. 1 Abgeltung der Staatsgarantie

Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird.

Art. 2 Bankrat

Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen.

Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in folgenden Bereichen:

  1. abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jurisprudenz oder Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche Erfahrung in diesen Disziplinen, oder

  2. mehrjährige Erfahrung in Unternehmensführung (mindestens höhere Kaderstelle), oder

  3. mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.

Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten.

Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates.

Art. 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

GS 35.0382