454.1
Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen
Vom 30.10.1997 (Stand 01.01.2005)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 34 des Gesetzes vom 3. April 19671 über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) und auf § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. September 19742 über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz),
beschliesst:
1 Grundwassernutzungsgebühren
Art. 1 Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren
Die Kosten des Kantons für die Wasserbeschaffung und Sicherstellung der Wasserversorgung müssen langfristig durch die Grundwassernutzungsgebühren gedeckt werden.
Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die:
Beschaffung der Grundlagen für die Grundwasserbewirtschaftung und die Planung der regionalen Wasserversorgung, wie hydrogeologische Abklärungen, Grundwasserprospektion und -überwachung, technische und wirtschaftliche Untersuchungen, Wasserstatistik, Verbrauchsprognosen;
Erarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung;
Aufsicht und Beratung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen;
Koordination der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsmassnahmen sowie der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Art. 2 Bemessung der Nutzungsgebühr
Die jährliche Nutzungsgebühr für die Grundwassernutzungen wird pro Kubikmeter gefördertes Grundwasser erhoben.
Die Nutzungsberechtigten müssen auf eigene Kosten Messeinrichtungen einbauen, betreiben und unterhalten. Zu Beginn jedes Jahres müssen sie dem Kanton die im Vorjahr geförderten Grundwassermengen mitteilen.
Art. 3 Höhe der Nutzungsgebühr
Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:
CHF 0,025 pro Kubikmeter für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
CHF 0,05 pro Kubikmeter für private Wasserversorgungen.
Die minimale Nutzungsgebühr pro Konzession oder Bewilligung beläuft sich in jedem Fall auf CHF 50.
Für den Bezug von angereichertem Grundwasser werden die gleichen Nutzungsgebühren erhoben.
2 ...
Art. 4 …
Art. 5 …
3 Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 1. April 19713 zum Grundwassergesetz
die Verordnung vom 1. April 19714 über die Wasserversorgung,
der Landratsbeschluss vom 17. April 19755 über die Nutzungsgebühren gemäss Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer,
das Dekret vom 12. September 19946 über die Nutzungsgebühr für das Grundwasser.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Anhänge
GS 32.937