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Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

480.112 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/480-112/de/verordnung-uber-die-beitragsleistung-an-fahrten-von-mobilitatseingeschrankten-personen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

480.112

Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vom 05.07.2016 (Stand 01.06.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf die Vereinbarung vom 25. August 2015 über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen, § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 1,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Vereinbarung vom 25. August 2015 über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen.

2 Berechtigte Personen

Art. 2 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung werden das Einkommen und das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt.

Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, werden das Einkommen und das Vermögen nicht berücksichtigt.

Die Grundlage für die Prüfung bildet die aktuelle Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft oder, bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen.

Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:

  1. dem Zwischentotal der Einkünfte der gesuchstellenden Person (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft), wobei das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften angerechnet wird (das Nettoeinkommen entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftskosten);

  2. zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens (Position 910);

  3. abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge;

  4. abzüglich des Kinderabzuges von CHF 5‘000 pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt;

  5. abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730).

Werden die folgenden Einkommensgrenzen überschritten, besteht keine Anspruchsberechtigung:

Anrechenbares Einkommen

a.

CHF 104'000.–

1. Personen im erwerbsfähigen Alter;

2. Elternteile mit behinderten Kindern;

b.

CHF 130'000.–

1. Ehepaare im erwerbsfähigen Alter;

2. Eltern mit behinderten Kindern;

c.

CHF 65'000.–

1. Personen im AHV-Alter;

d.

CHF 77'000.–

1. Ehepaare im AHV-Alter.

3 Beiträge an Fahrten

Art. 3 Fahrtenkontingent

Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft 168 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.

Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventionierten Fahrten anpassen.

Art. 4 Selbstbehalt

Der Anteil der selbstzutragenden Fahrtkosten wird wie folgt festgelegt:

Bst.

Betrag Taxi

Selbstbehalt Fahrgast

a.

CHF 00.00-10.00

CHF 7.–;

b.

CHF 10.05-15.00

CHF 8.–;

c.

CHF 15.05-20.00

CHF 10.–;

d.

CHF 20.05-25.00

CHF 11.–;

e.

CHF 25.05-30.00

CHF 12.–;

f.

CHF 30.05-35.00

CHF 13;

g.

CHF 35.05-40.00

CHF 14.–;

h.

CHF 40.05-45.00

CHF 15.–;

i.

CHF 45.05-50.00

CHF 16.–;

j.

CHF 50.05-55.00

CHF 17.–;

k.

CHF 55.05-60.00

CHF 18.–;

l.

CHF 60.05-65.00

CHF 19.–;

m.

CHF 65.05-70.00

CHF 20.–;

n.

CHF 70.05-75.00

CHF 21.–;

o.

CHF 75.05-80.00

CHF 23.–;

p.

CHF 80.05-85.00

CHF 25.–;

q.

CHF 85.05-90.00

CHF 27.–;

r.

CHF 90.05-95.00

CHF 29.–;

s.

CHF 95.05-100.00

CHF 32.–;

t.

CHF 100.05-110.00

CHF 35.–;

u.

CHF 110.05-120.00

CHF 40.–.

Übersteigt der Taxameterbetrag die Grenze von CHF 120.–, setzt sich der Selbstbehalt des Fahrgastes wie folgt zusammen: CHF 50.– + Betrag, der CHF 120.– übersteigt = Selbstbehalt.

GS 2016.028