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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

543 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bl/sgs/543/de/einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-geldspiele

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Campagna
  3. Legislazione Basilea Campagna
Fonte

543

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Vom 10.09.2020 (Stand 01.01.2021)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,

beschliesst:2

Footnotes

  1. [1] SGS 100
  2. [2] Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 20173 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässigkeit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.

Footnotes

  1. [3] SR 935.51

2 Zulässigkeit von Geldspielen

Art. 2 Grossspiele

Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zugelassen.

Art. 3 Kleinspiele

Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen.

Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen.

Art. 4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesellschaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entsprechende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen.

3 Abgaben

Art. 5 Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele

Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautomaten) ist eine Abgabe zu entrichten.

An Abgaben erheben:

  1. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–;

  2. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 20184 über Geldspiele jährlich pro Spiellokal bis CHF 10'000.–.

Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.

Footnotes

  1. [4] SR 935.511

Art. 6 Abgabe auf Spielbanken

Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes5 haben eine Abgabe zu entrichten.

Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.

Footnotes

  1. [5] SR 935.51

4 Gewinnverwendung von Grossspielen

Art. 7 Verwendungszweck

Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.

Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.

5 Gebühren

Art. 8 Gebühren

Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben.

Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.

Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.

6 Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bestehender Bewilligungen

Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 20006 über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] GS 33.1366, SGS 544

Anhänge

Anhang 1: Vademecum

GS 2020.100