814.1
Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 27.01.2015 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie gestützt auf § 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zum Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA).
Art. 2 Strategie bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Regierungsrat legt auf Antrag der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit alle 3 Jahre fest.
Die Festlegung der Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgt in zeitlicher Koordination mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 GSA.
Art. 3 Kontrollen
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) und das gemäss § 12 GSA zuständige Kontrollorgan legen für ihren Zuständigkeitsbereich den Kontrollgegenstand, den Ablauf von Kontrollen sowie den notwendigen Inhalt und die Struktur von Kontrollprotokollen je in einem Reglement fest.
Die zuständigen Kontrollorgane, namentlich das KIGA Baselland und das Kontrollorgan gemäss § 12 GSA, koordinieren die in den jeweiligen Reglementen festgelegten Kontrollabläufe. Sie stellen dabei sicher, dass die gemeinsam definierten Schnittstellen einen reibungslosen Informationsfluss und Kontrollablauf gewährleisten.
Ein Beizug anderer, staatlicher Behörden und Institutionen sowie von aussenstehenden Expertinnen und Experten muss verhältnismässig sein. Vorausgesetzt ist jedenfalls, dass:
Gemeinde- und andere staatliche Behörden und Institutionen nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsgebiete beigezogen werden;
aussenstehende Expertinnen und Experten, gestützt auf ein ausgewiesenes Spezialwissen hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen, beigezogen werden.
Die gemäss § 2 GSA zuständigen Behörden und Institutionen geben den Kontrollorganen auf Anfrage jene Informationen, die diese benötigen, um den Sachverhalt betreffend Verletzung von Melde- und Bewilligungspflichten prüfen zu können.
Die Entlöhnung aussenstehender Expertinnen und Experten wird in der Leistungsvereinbarung mit dem mandatierten Kontrollorgan geregelt.
Art. 4 Bussen
Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal 10'000 Franken.
Art. 5 Gebühren und Auslagen
Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden, Auftraggebenden und Auftragnehmenden, denen Schwarzarbeit nachgewiesen ist, werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren und Auslagen auferlegt. Die Gebühr beträgt:
für jede geleistete Arbeitsstunde: 150.00 Franken. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr.
für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen: eine Grundgebühr von 60.00 Franken zuzüglich 1.00 Franken pro gefahrenen Kilometer.
für die Herstellung von Fotokopien: 1.00 Franken pro Seite.
für weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen: gemäss Aufwand.
Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses und des Verschuldens der verantwortlichen Person reduziert werden.
Das KIGA Baselland auferlegt Anzeigenden eine Gebühr, wenn die Anzeige wider besseren Wissens oder grob fahrlässig erstattet worden ist.
Art. 6 Gebühren und Auslagen von eingesetzten Kontrollorganen
Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentscheiden an das KIGA Baselland deklarieren die vom Kanton gemäss § 7 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1 GSA eingesetzten Kontrollorgane umgehend die für Kontrollen in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
Unter Anwendung von den in § 5 dieser Verordnung festgelegten Ansätzen werden die Gebühren und Auslagen der eingesetzten Kontrollorgane vom KIGA Baselland an Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Auftraggebende und Auftragnehmende, denen Schwarzarbeit nachgewiesen ist, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
Im Falle von Streitigkeiten holt das KIGA Baselland die Stellungnahme der eingesetzten Kontrollorgane ein.
Art. 7 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
Das KIGA Baselland kann je nach Bedarf und Schulungsschwerpunkt eine gemeinsame Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die nach dem Gesetz eingesetzten Kontrollorgane sowie für die Kontrollorgane nach dem Gesetz vom 12. Dezember 2013 über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG) durchführen.
Die Schulungsthemen werden in Koordination mit den Kontrollorganen festgelegt.
Art. 8 Erfahrungs- und Informationsaustausch
Ein Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kontrollorganen und den im Gesetz genannten Behörden wird vom KIGA Baselland mindestens einmal jährlich organisiert.
Art. 9 Zwangsmassnahmen
Die Frist zur Einreichung von erforderlichen Belegen an das Kontrollorgan muss verhältnismässig sein und beträgt in der Regel 10 Kalendertage.
Das KIGA Baselland prüft umgehend die Antragsbegründung der Kontrollorgane auf Einstellung der Arbeiten.
Die Anordnung einer Zwangsmassnahme durch das KIGA Baselland muss verhältnismässig sein.
Das KIGA Baselland teilt dem Antrag stellenden Kontrollorgan seinen Entscheid schriftlich mit.
Art. 10 Kontrolltätigkeit im Baugewerbe
Das KIGA Baselland ist zuständig für Kontrollen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe für den Fall, dass:
eine Delegation der Kontrolltätigkeit mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht möglich ist;
das beauftragte Kontrollorgan die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt und der Regierungsrat die Ermächtigung zur Kontrolltätigkeit entzieht;
das beauftragte Kontrollorgan seine Pflichten verletzt und der Regierungsrat die Ermächtigung zur Kontrolltätigkeit entzieht.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. März 2014 zum Vollzug des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsgesetzes wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
GS 2015.003